Das Wichtigste in Kürze:

1. Das Recht zur Einsicht in die Akten wird vom Recht zur Besichtigung der amtlich verwahrten Beweismittel ergänzt.
2. Der Begriff des Beweismittels i.S.d. § 147 umfasst u.a. Augenscheinsgegenstände.
3. Im Gegensatz zur AE, die auch in den Geschäftsräumen des Verteidigers gewährt werden kann, u.U. sogar soll, erfolgt die Besichtigung der Beweisstücke an der Stelle, wo sie sich befinden.
 

Rdn 267

 

Literaturhinweise:

Fuchs, Keine Herausgabe von TKÜ-Daten an die Verteidigung, PStR 2015, 124

Köllner, Kann die Verteidigung die Mitgabe von Originaltonbandaufzeichnungen verlangen, die im Wege der Durchführung eines Rechtshilfeersuchens erstellt worden sind?, StraFo 1995, 50

Krekeler, Probleme der Verteidigung in Wirtschaftsstrafsachen, wistra 1983, 43

ders., Strafverteidigung mit einem und gegen einen Sachverständigen, StraFo 1996, 5

Leitner, Rechtliche Probleme von Video-Aufzeichnungen und praktische Konsequenzen für die Verteidigung, StraFo 1999, 45

Meyer-Mews, Telekommunikationsüberwachung im Strafverfahren: Anordnungs- und Eingriffsvoraussetzungen, Rechtsschutz Teil 1, StraFo 2016, 133

­Nadeborn, Herausgabe von TKÜ-Daten nach dem neuen Akteneinsichtsrecht, PStR 2018, 118

Rieß, Amtlich verwahrte Beweisstücke (§ 147 StPO), in: Festgabe für Karl Peters, 1984, S. 113

Schäfer, Die Einsicht in Strafakten durch Verfahrensbeteiligte und Dritte, NStZ 1985, 198

Sieg, Aushändigung von Kopien beschlagnahmter Unterlagen, wistra 1984, 172

Türk, Herausgabe von Bändern einer Videovernehmung an den Verteidiger im Wege der Akteneinsicht, NStZ 2004, 129

Wettley/­Nöding, Akteneinsicht in Telekommunikationsdaten, NStZ 2016, 633

Wengenroth, Asservatenbesichtigung im Wirtschaftsstrafverfahren, StraFo 2021, 111

Wölky, Beschränkung der Verteidigung durch Einschränkung des Akteneinsichtsrechts, StraFo 2013, 493

Wohlers/Schlegel, Zum Umfang des Rechts der Verteidigung auf Akteneinsicht gemäß § 147 I StPO, NStZ 2010, 486

Wu, Einsichtnahme des Verteidigers in Aufzeichnungen aus einer Telekommunikationsüberwachung Unter Berücksichtigung des ab dem 1.1.2018 geltenden Rechts, HRRS 2018, 108

s.a. die Hinw. bei → Akteneinsicht, Allgemeines, Teil A Rdn 226.

 

Rdn 268

1. Das Recht zur Einsicht in die Akten wird vom Recht zur Besichtigung der amtlich verwahrten Beweismittel in Abs. 1 ergänzt (Meyer-Goßner/Schmitt, § 147 Rn 19 m.w.N.). Diese unterliegen dem Einsichtsrecht des Verteidigers, dürfen aber nicht mitgegeben werden. Das war früher in § 147 Abs. 4 a.F. ausdrücklich geregelt. Diese Regelung ist an dieser Stelle seit dem 1.1.2018 entfallen. Die durch das "Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs" v. 5.7.2017 in § 32f enthaltene Nachfolgeregelung enthält das ausdrückliche Mitgabeverbot nicht mehr. Dadurch ist aber eine Änderung der früheren Rechtslage nicht eingetreten. Beweisstücke befinden sich in amtlicher Verwahrung und dürfen deshalb nicht mitgesandt werden (SSW-StPO-Beulke, § 147 Rn 26; SSW-StPO-Claus, § 32f Rn 10; BT-Drucks 18/9416, S. 57; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.; zur Einsichtnahme bei der elektronischen Akte → Akteneinsicht, elektronische Akte, Teil A Rdn 394).

 

Rdn 269

2.a)aa) Der Begriff des Beweismittels i.S.d. § 147 Abs. 1 (vgl. zum Begriff Meyer-Goßner/Schmitt, § 147 Rn 19; SSW-StPO-Beulke, § 147 25; Wengenroth StraFo 2021, 111; enger Wölky StraFo 2013, 493) umfasst:

Akten anderer Behörden sind keine Beweismittel, sie zählen grds. zu den Verfahrensakten (→ Akteneinsicht in Beiakten und beigezogene Akten, Teil A Rdn 403).
nicht die nach § 58a von einer Vernehmung hergestellten Bild-Ton-Aufzeichnungen (Leitner StraFo 1999, 46; Meyer-Goßner/Schmitt, § 58a Rn 13 m.w.N., → Videovernehmung im Ermittlungsverfahren, Teil V Rdn 5166), da diese die Vernehmungsprotokolle ergänzen und damit ebenso wie diese zu behandeln sind (zur Frage, inwieweit der Verteidiger berechtigt ist, die ihm überlassene Kopie einer Aufzeichnung seinem Mandanten zu überlassen → Akteneinsicht, Unterrichtung des Beschuldigten, Teil A Rdn 533; zu allem auch Türk NStZ 2004, 129).
Beweismittel sind aber Augenscheinsgegenstände, z.B. Videoaufzeichnungen (BayObLG NJW 1991, 1070; s.a. OLG Schleswig NJW 1980, 352; s. aber Dallmeyer, in: HbfStrVf Kap. 2 Rn 330 f., der die Videoaufzeichnungen, wenn es auf den Inhalt und nicht auf die Beschaffenheit ankommt, den Akten zuordnet; ähnlich LG Augsburg, Beschl. v. 18.2020 – J Qs 51/20 jug, StV 2020, 461 m. Anm. Burhoff StRR 4/2020, 20 [Datenkopien von Videoaufzeichnungen]) oder Messfilme (AG Cottbus VRR 2009, 118; AG Königs-Wusterhausen VA 2015, 105) bzw. Messfotos (AG Bad Liebenwerda StraFo 2009, 384; dazu a. eingehend Burhoff/Niehaus, OWi, Rn 222 ff.),
 

☆ Lichtbilder , die einen Verletzten ganz oder teilweise unbekleidet zeigen, werden in Umschlägen o.Ä. aufbewahrt und vor der Versendung der Akte zur Einsichtnahme entnommen. Sie werden nicht zur AE in die Kanzlei des Verteidigers übersandt. Das AER ist vielmehr auf der Geschäftsstelle ...

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