Rdn 147

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Absprachen/Verständigung, Allgemeines, Teil A Rdn 126, m.w.N.

 

Rdn 148

1. Die Verständigung ist mit den "Verfahrensbeteiligten" zu treffen.

 

Rdn 149

2. Wer "Verfahrensbeteiligter" ist, ist in §§ 160b, 202a, 212, 257b, 257c nicht im Einzelnen geregelt. Die Gesetzesbegründung verweist allgemein darauf, dass Verfahrensbeteiligte grds. die Personen oder Stellen sind, die nach dem Gesetz eine Prozessrolle ausüben, d.h. durch eigene Willenserklärungen im prozessualen Sinn gestaltend als Prozesssubjekt mitwirken müssen oder "dürfen" (dazu Meyer-Goßner/Schmitt, Einl. Rn 71 und § 160b Rn 2; vgl. BT-Drucks 16/12310, S. 13, 11). Der Begriff ist also für jeden Verfahrensabschnitt unter Zugrundelegung dieser Definition und nach Sinn und Zweck der jeweiligen Norm, der Geeignetheit, das Verfahren zu fördern, zu bestimmen (BT-Drucks16/12310, a.a.O.).

 

☆ Das führt dazu, dass – je nach dem Stand des Verfahrens – der Kreis der Verfahrensbeteiligten unterschiedlich sein kann (wegen der Einzelh. → Erörterungen des Standes des Verfahrens , Teil E Rdn  2376 ; für das Verfahrensstadium HV Burhoff , HV, Rn 166 ff.).Stand des Verfahrens – der Kreis der "Verfahrensbeteiligten" unterschiedlich sein kann (wegen der Einzelh. → Erörterungen des Standes des Verfahrens, Teil E Rdn 2376; für das Verfahrensstadium HV Burhoff, HV, Rn 166 ff.).

 

Rdn 150

3. Keine Verfahrensbeteiligten sind

Zeugen und SV, da diese am Verfahren nicht gestaltend teilnehmen (vgl. BT-Drucks 16/12310, S. 11 zu § 160b),
der → Verletztenbeistand/Opferanwalt, Teil V Rdn 4685,
der → Vernehmungsbeistand, Teil V Rdn 4745,
der psychosoziale Prozessbegleiter,
der → Zeugenbeistand, Teil Z Rdn 5404
der Verletzte, dem zwar in den §§ 406d – 406i Rechte im Verfahren eingeräumt sind, dabei handelt es sich aber nicht um prozessuale Gestaltungsrechte, sondern um Informations- und Schutzrechte (vgl. BT-Drucks 16/12310, S. 11; → Verletzter, Begriff, Teil V Rdn 4702),
Bewährungs- und Jugendgerichtshilfe (N/Sch/W/Schlothauer, § 160b Rn 13).

Siehe auch: → Absprachen/Verständigung, Allgemeines, Teil A Rdn 125, m.w.N.; → Erörterungen des Standes des Verfahrens, Teil E Rdn 2365.

[Autor] Burhoff

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