Rz. 143

Schon aus der Anknüpfung an die nicht ausgeglichenen Anrechte ergibt sich, dass nur solche Anrechte auszugleichen sind, die überhaupt noch ausgeglichen werden müssen. Die Abfindung kann deswegen nicht an solche Anrechte anknüpfen, die wegen Geringwertigkeit nach § 18 Vers­AusglG (siehe dazu Rdn 54 ff. und § 8 Rdn 37 ff.) aus dem Ausgleich ausgeschlossen sind. Das wird in § 24 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG noch einmal klargestellt.

 

Rz. 144

Das Gleiche gilt für Anrechte, die in Anwendung der Härteregelung aus dem Ausgleich bei der Scheidung ausgeschieden worden sind oder für die ein Ausgleichsanspruch nach der Scheidung aus inzwischen eingetretenen Härtegründen nicht in Betracht kommt (§ 27 VersAusglG). Im Ausgleich durch Abfindung ist außerdem die Zumutbarkeitsregelung des § 23 Abs. 2 VersAusglG zu beachten (siehe Rdn 145 ff.).

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