Rz. 54

§ 20 Abs. 1 Satz 3 VersAusglG bestimmt ausdrücklich, dass auch im Wertausgleich nach der Scheidung die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 VersAusglG anzuwenden ist.

 

Rz. 55

Diese Norm schließt den Versorgungsausgleich in denjenigen Fällen grds. aus, in denen der Ausgleichswert eines Anrechts oder die Differenz der Ausgleichswerte beiderseitiger gleichartiger Anrechte einen Schwellenwert nicht erreicht, der in § 18 Abs. 3 VersAusglG in Anlehnung an die allgemeine Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV bestimmt wird (Tabelle zur Höhe des Schwellenwerts siehe § 8 Rdn 73). Nur ausnahmsweise kann gleichwohl aus Billigkeitsgründen ein Ausgleich stattfinden, v.a., wenn es zahlreiche Anrechte gibt, die jeweils für sich betrachtet aus dem Ausgleich ausscheiden würden.[17]

 

Rz. 56

Für die Voraussetzungen und Wirkungen der Geringfügigkeitsregelung gilt im Einzelnen das im Zusammenhang mit dem Ausgleich bei der Scheidung Gesagte (siehe oben § 8 Rdn 37 ff.) entsprechend. Zu beachten ist, dass der Ausgleichswert beim Ausgleich nach der Scheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG zu ermitteln ist. Auch wenn dieser als Rentenbetrag ausgedrückt ist, kommt es deswegen auf den Bruttobetrag an. § 20 Abs. 1 Satz 3 VersAusglG, nach dem die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen sind, ist insoweit nicht anwendbar, weil diese Regelung ihrer systematischen Stellung nach erst dann eingreift, wenn der Ausgleichswert an sich feststeht.[18]

[18] NK-BGB/Götsche, § 20 VersAusglG Rn 26.

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