Verfahrensgang

AG Dülmen (Aktenzeichen 6 F 15/11)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.934,00 € festgesetzt (3 x 10 % von

9.780,00 €).

 

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers ist gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig, in der Sache

jedoch nicht begründet.

Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht die drei Anwartschaften des Antragstellers

bei der M AG ausgeglichen.

Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde geltend macht, das Amtsgericht hätte gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG bei seinen Anrechten bei der M AG wegen Geringfügigkeit von einem Ausgleich absehen müssen, greift dieser Einwand nicht durch.

§ 18 Abs. 1 VersAusglG ist vorliegend nicht anwendbar, da dieser nur für beiderseitige Anrechte gleicher Art gilt. Vorliegend hat die Antragsgegnerin jedoch gar keine Anrechte aus einer Direktversicherung oder einer privaten Rentenversicherung erworben, sondern nur der Antragsteller.

Gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Zwar sind die einzelnen Anrechte des Antragstellers bei der M AG mit Ausgleichswerten von 2.413,73 €, 495,32 € und 197,61 € einzeln betrachtet jeweils geringfügig im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG, da sie nicht größer sind als 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.555,00 €; 120 % hiervon: 3.066,00 €).

Die Entscheidung über den Ausgleich oder Nicht-Ausgleich geringfügiger Anrechte liegt jedoch im pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Palandt-Brudermüller, BGB, 70. Aufl., § 18 Rz. 6). In Ausnahmefällen kann pflichtgemäßes Ermessen den Ausgleich gebieten. Hierzu bedarf es besonderer Umstände. Diese liegen z.B. vor, wenn auf Seiten eines Ehegatten mehrere Bagatellanrechte vom Ausgleich ausgenommen würden und die Grenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG überschritten wird (vgl. Senatsbeschluss vom 23.12.2011, II-8 UF 194/10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.03.2011, II-8 UF 203/10; Palandt-Brudermüller, a.a.O.; Erman-Norpoth, BGB, 13. Aufl., VersAusglG, § 18 Rz. 8; Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rz. 518; Hauß, Versorgungsausgleich, Rz. 278; Wick, Der neue Versorgungsausgleich, Rz. 126; FA-FamR-Gutdeutsch/Wagner, 8. Aufl., Kap. 7 Rz. 216; Johannsen/Henrich-Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., VersAusglG, § 19 Rz. 18; Holzwarth, FamRZ 2011, S. 933 (937)). Diese Ausnahme greift vorliegend ein. Die geringfügigen Ausgleichswerte der Anrechte des Antragstellers aus den unterschiedlichen Versorgungen bei der M AG belaufen sich zusammen auf insgesamt 3.106,66 € (2.413,73 € + 495,32 €, 197,61 €) und liegen damit über der Grenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG, weil 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (31.01.2011) 3.066,00 € betrugen (Bezugsgröße: 2.555,00 €; 120 % hiervon: 3.066,00 €). Dass es sich zum einen um ein Anrecht aus einer Direktversicherung und zum anderen um zwei Anrechte aus einer privaten Rentenversicherung handelt, ist insofern nicht von Bedeutung, da für die Beurteilung der Frage, ob die Grenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG überschritten ist, keine Gleichartigkeit erforderlich ist und der Vergleich anhand der Ausgleichswerte erfolgt. Unerheblich ist auch, dass die Direktversicherung vom Arbeitgeber des Antragstellers abgeschlossen wurde, da die Versorgungsanwartschaft ausweislich der Auskunft der M bereits unverfallbar ist. Auch der Umstand, dass bei dem Vertrag Nr. ######### der Antragsteller nicht die versicherte Person ist, sondern der gemeinsame Sohn der Beteiligten, führt zu keiner anderen Bewertung, da ausweislich der Auskunft der M AG kein unwiderrufliches Bezugsrecht besteht.

Mit Holzwarth (in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Aufl., VersAusglG, § 19 Rz. 18) vertritt der Senat - anders als das OLG Düsseldorf im Beschluss vom 24.03.2011, II-8 UF 203/10 - die Auffassung, dass bei Überschreiten der Bagatellgrenze durch mehrere Versorgungen der Wertausgleich trotz der Geringfügigkeit der einzelnen Ausgleichswerte insgesamt und nicht nur zum Teil durchzuführen ist. Maßgeblich ist insofern die Erwägung, dass in den Fällen, in denen keine Aufsplittung auf verschiedene Versorgungsträger erfolgt, ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 3.106,66 € auch insgesamt und nicht nur zum Teil ausgeglichen würde.

Soweit die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 17.11.2011 auf die Entscheidung des BGH vom 07.09.2011 (XII ZB 546/10) Bezug nimmt, wonach der zum Vollzug der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlende Ausgleichswert grundsätzlich ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen ist, kam eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zugunsten der Antragsgegnerin ...

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