Rz. 30
Abweichend von der grundsätzlichen Beschwerdefrist von einem Monat ist die Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen bei einem Rechtsmittel gegen
▪ | eine einstweilige Anordnung (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG), |
▪ | einen Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat (§ 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG), |
▪ | durch sofortige Beschwerde anfechtbare Neben- und Zwischenentscheidungen (vgl. Rdn 10) oder |
▪ | eine Entscheidung im Rückführungsverfahren nach dem HKÜ (§ 40 Abs. 2 S. 2 IntFamRVG; siehe dazu § 11 Rdn 137, 142 und 142).[93] |
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