Rz. 30

Abweichend von der grundsätzlichen Beschwerdefrist von einem Monat ist die Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen bei einem Rechtsmittel gegen

eine einstweilige Anordnung (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG),
einen Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat (§ 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG),
durch sofortige Beschwerde anfechtbare Neben- und Zwischenentscheidungen (vgl. Rdn 10) oder
eine Entscheidung im Rückführungsverfahren nach dem HKÜ (§ 40 Abs. 2 S. 2 IntFamRVG; siehe dazu § 11 Rdn 137, 142 und 142).[93]
[93] Vgl. dazu auch BGH FamFR 2010, 206.

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