Rz. 142
Gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung findet das Rechtsmittel der Beschwerde – Frist aber ausnahmsweise zwei Wochen! – zum Oberlandesgericht statt, § 40 Abs. 2 IntFamRVG.[450] Innerhalb derselben Frist muss die Beschwerde auch zugleich begründet werden (§ 40 Abs. 2 S. 2 IntFamRVG.[451] Eine Verlängerung der Begründungsfrist ist gesetzlich nicht vorgesehen, sondern – wie § 40 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 IntFamRVG zeigt, der § 65 Abs. 2 FamFG für nicht anwendbar erklärt – vielmehr ausgeschlossen. Dies entspricht dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers,[452] der damit jedweder Verzögerung des Rückführungsverfahrens vorbeugen wollte. Folgt man der Gegenmeinung, so kann das Beschwerdegericht ab Eingang der Beschwerde entscheiden, ohne dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wird.[453]
Wird die Rückführungsverpflichtung nach der erstinstanzlichen Rückführungsanordnung erfüllt – das erfordert allerdings, dass sich das Kind wieder auf Dauer im Herkunftsstaat aufhält (siehe dazu Rdn 143) – so erledigt sich die Beschwerde in der Hauptsache.[454] In HKÜ-Verfahren, die seit dem 1.9.2009 eingeleitet werden, ist nunmehr – anders zuvor[455] – der Antrag auf Feststellung statthaft, dass die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat (§ 62 FamFG).
Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist ausgeschlossen, § 40 Abs. 2 S. 4 IntFamRVG.[456]
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