Rz. 142

Gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung findet das Rechtsmittel der Beschwerde – Frist aber ausnahmsweise zwei Wochen! – zum Oberlandesgericht statt, § 40 Abs. 2 IntFamRVG.[450] Innerhalb derselben Frist muss die Beschwerde auch zugleich begründet werden (§ 40 Abs. 2 S. 2 IntFamRVG.[451] Eine Verlängerung der Begründungsfrist ist gesetzlich nicht vorgesehen, sondern – wie § 40 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 IntFamRVG zeigt, der § 65 Abs. 2 FamFG für nicht anwendbar erklärt – vielmehr ausgeschlossen. Dies entspricht dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers,[452] der damit jedweder Verzögerung des Rückführungsverfahrens vorbeugen wollte. Folgt man der Gegenmeinung, so kann das Beschwerdegericht ab Eingang der Beschwerde entscheiden, ohne dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wird.[453]

Wird die Rückführungsverpflichtung nach der erstinstanzlichen Rückführungsanordnung erfüllt – das erfordert allerdings, dass sich das Kind wieder auf Dauer im Herkunftsstaat aufhält (siehe dazu Rdn 143) – so erledigt sich die Beschwerde in der Hauptsache.[454] In HKÜ-Verfahren, die seit dem 1.9.2009 eingeleitet werden, ist nunmehr – anders zuvor[455] – der Antrag auf Feststellung statthaft, dass die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat (§ 62 FamFG).

Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist ausgeschlossen, § 40 Abs. 2 S. 4 IntFamRVG.[456]

[450] Siehe auch OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 468 zur Frage des Fristbeginns bei Zustellung der Entscheidung an das Bundesamt für Justiz und den auf den dessen Antrag hin dem Antragstellerin beigeordneten Rechtsanwalt.
[451] OLG Bamberg FamRZ 2016, 835 m. zust. Anm. Rentsch, NZFam 2016, 83; ebenso OLG Saarbrücken, Beschl. v. 20.7.2015 – 6 UF 76/15 (n.v.); Nehls, ZKJ 2014, 62, 65; Heilmann/Schweppe, § 40 IntFamRVG Rn 9; a.A. OLG Stuttgart FamRB 2015, 459.
[452] BT-Drucks 16/6308, S. 332.
[453] Zutreffend Niethammer-Jürgens/Wölfer, FamRB 2015, 460.
[454] OLG München FamRZ 2005, 1002, Anm. Völker, jurisPR-FamR 19/2005, Anm. 6; OLG Koblenz FamRZ 2004, 1512.
[456] So auch ausdrücklich BGH, Beschl. v. 3.3.2010 – XII ZB 109/09.

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