Rz. 26
Da die Miterben gem. § 2058 BGB als Gesamtschuldner haften, kann jeder einzelne Miterbe auf die Gesamtforderung verklagt werden und nicht lediglich auf den Anteil, der seiner Erbquote entspricht. Der Gläubiger kann es sich aussuchen, ob er Gesamtschuldklage (also auf Haftung eines oder einiger Miterben für die gesamte Schuld, § 2058 BGB, siehe hierzu § 6 Rdn 227 ff.) oder Gesamthandklage (also Klage auf Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass, § 2059 Abs. 2 BGB, siehe hierzu § 6 Rdn 234 ff.) erhebt.[73] Auch wenn die Gesamthandklage in der Praxis die Ausnahme ist, sollte der Gläubiger stets individuell prüfen, ob sie im konkreten Fall einen taktischen Vorteil bieten kann.
Zu den Unterschieden zwischen der Gesamtschuldklage und der Gesamthandklage siehe die nachfolgende Übersicht (sowie im Übrigen § 6 Rdn 227 ff):
Gesamtschuldklage[74] | Gesamthandklage[75] | |
---|---|---|
Voraussetzung | Klage gegen einen oder mehrere Miterben Vor oder nach der Nachlassteilung möglich |
Klage gegen alle sich widersetzenden Miterben nur bis zur Teilung möglich, § 2059 Abs. 2 BGB |
Streitgenossenschaft | Keine notwendige, sondern lediglich einfache Streitgenossenschaft:[76] Die Erben können einzeln verklagt werden | Notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 ZPO)[77] zwischen den sich widersetzenden Miterben, da Verfügung über Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich möglich, § 2040 Abs. 1 BGB[78] |
Verteidigungsmöglichkeit der Erben im Prozess | Haftungsbeschränkungsvorbehalt gem. § 780 ZPO[79] Aufschiebende Einreden gem. §§ 2014–2017 BGB |
Haftungsbeschränkungsvorbehalt gem. § 780 ZPO überflüssig, da Urteil nur auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den Nachlass lautet; Vorbehalt aber – insbesondere in Zweifelsfällen – möglich[80] Aufschiebende Einreden gem. §§ 2014–2017 BGB |
Zwangsvollstreckung | Vollstreckung in das Eigenvermögen des Erben[81] Pfändung des Erbteils (als Teil des Eigenvermögens), §§ 859 Abs. 2, 857 Abs. 1, 829 ZPO Vollstreckung in Einzelnachlassgegenstände (§ 747 ZPO) nur möglich, wenn Urteil gegen alle Miterben Vollstreckung in den geteilten Nachlass |
Vollstreckung in den ungeteilten Nachlass, § 2059 Abs. 2 ZPO Vollstreckung in Einzelnachlassgegenstände (§ 747 ZPO) |
Verteidigungsmöglichkeit in der Zwangsvollstreckung | Vollstreckungsabwehrklage gem. §§ 781, 785 i.V.m. § 767 ZPO | Bei Vollstreckung in das Eigenvermögen des Miterben: Erinnerung gem. § 766 ZPO |
Urteile gegen einzelne Miterben kann der Gläubiger nur gem. § 859 Abs. 2 ZPO vollstrecken (siehe auch Rdn 48 und Rdn 51 ff.).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen