Rz. 51

Der Anspruch eins Miterben auf Auseinandersetzung ist für sich gesehen nicht pfändbar, würde aber ohnedies keinen Vermögenswert besitzen. Pfändbar ist jedoch gem. § 859 Abs. 2 ZPO der Anteil des Miterben an der Erbengemeinschaft. Der Anteil am einzelnen Nachlassgegenstand ist hingegen nicht pfändbar, § 859 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 2. Fall ZPO. Testamentsvollstreckung oder Nachlassverwaltung hindern eine Pfändung nicht.[125]

 

Rz. 52

Nach Pfändung und Überweisung (hierzu das nachfolgende Muster eines Antrages auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, siehe Rdn 56) kann der Pfändungsgläubiger dann seinerseits die Rechte des Miterben auf Auseinandersetzung der Gemeinschaft gem. § 2042 Abs. 1 BGB geltend machen sowie die Teilungsversteigerung gem. §§ 180, 181 Abs. 2 S. 1, letzte Alt. ZVG beantragen[126] und somit den Anteil verwerten.[127] Zu pfänden ist der Miterbenanteil als Vermögensrecht nach § 857 Abs. 1 ZPO (mit § 829 ZPO), auch wenn zum Nachlass Grundstücke gehören.[128]

 

Rz. 53

Trotz Pfändung des Miterbenanteils kann der Miterbe weiterhin die Erbschaft ausschlagen.[129] Der Gläubiger ist dann nicht zur Anfechtung berechtigt. Eine vor der Ausschlagung erfolgte Pfändung wird unwirksam, denn der an die Stelle des Ausschlagenden tretende Erbe ist nicht Rechtsnachfolger des Schuldners, sondern (Ersatz-)Erbe des Erblassers.[130]

 

Rz. 54

Drittschuldner der Pfändung sind die übrigen Miterben.[131] Unbekannte Miterben werden durch den Nachlasspfleger vertreten.[132] Der Testamentsvollstrecker, dem die Nachlassverwaltung obliegt,[133] sowie der Nachlassverwalter oder -pfleger sind ebenfalls Drittschuldner. Ihnen ist somit auch der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zuzustellen. Sind mehrere Miterben vorhanden, wird die Pfändung mit der Zustellung an alle bewirkt und – erst – mit der Zustellung an den letzten wirksam.[134]

 

Rz. 55

Neben dem Miterbenanteil besteht kein selbstständiger Anspruch auf ein künftiges Auseinandersetzungsguthaben als pfändbares Recht.[135] Wird der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben gleichwohl durch Pfändungsbeschluss gepfändet, ist dies im Zweifel als Pfändung des Erbteils und der damit enthaltenen Ansprüche auf das Auseinandersetzungsguthaben auszulegen.[136]

 

Rz. 56

Muster 9.4: Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

 

Muster 9.4: Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

(nach Uricher/Rißmann, Erbrecht, § 3 Rn 177; siehe hierzu auch Stöber, Forderungspfändung, Rn 1664)

Amtsgericht Berlin-Mitte[137]

10174 Berlin

23.9.2018

In der Zwangsvollstreckungssache

des Herrn Hans Band,

Zahlweg 7, 66687 Wadern

– Gläubiger –

Prozessbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Peter Listig, Pariser Platz 4a, 10117 Berlin

gegen

Frau Magda Meier,

Schillerstraße 15, 10179 Berlin

– Schuldnerin –

wird beantragt, den nachstehend entworfenen Beschluss zu erlassen und die Zustellung zu vermitteln, an den Drittschuldner mit der Aufforderung nach § 840 ZPO.

Vollstreckungsunterlagen und Gerichtskosten (Gebühr Nr. 2111 KV GKG) in Höhe von 20 EUR als Verrechnungsscheck anbei.

Listig

Rechtsanwalt

AMTSGERICHT

Geschäfts.-Nr.: _________________________

PFÄNDUNGS- und ÜBERWEISUNGSBESCHLUSS

In der Zwangsvollstreckungssache

des Herrn Hans Band,

Zahlweg 7, 66687 Wadern

– Gläubiger –

Prozessbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Peter Listig, Pariser Platz 4a, 10117 Berlin

gegen

Frau Magda Meier,

Schillerstraße 15, 10179 Berlin

– Schuldnerin –

wird wegen der in nachstehendem Forderungskonto näher bezeichneten und berechneten Forderung(en) in Höhe von insgesamt 28.051,89 EUR zuzüglich

1. etwaiger weiterer Zinsen gemäß nachstehendem Forderungskonto
2. der Rechtsanwaltskosten gemäß nachstehender Vergütungsberechnung
3. der Zustellkosten dieses Beschlusses

die Forderung der Schuldnerin, nämlich

1. der angebliche Nachlassmiterbenanteil der Schuldnerin am Nachlass in Höhe von ½ nach dem am 13.8.1930 geborenen und 11.4.2015 verstorbenen Max Meier, wohnhaft zuletzt in Berlin-Mitte, Schillerstraße 15, 10179 Berlin,
2. die Ansprüche der Schuldnerin auf Auseinandersetzung des vorbezeichneten Nachlasses und Teilung der Nachlassmasse sowie auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses

gegen die anderen Miterben als Drittschuldner, nämlich

die Drittschuldnerin: (1)

Frau Anna Lessing-Meier, Pacellistraße 5, 80333 München

den Drittschuldner: (2)

Herrn Daniel Meier, Goethestraße 16, 20348 Hamburg

gepfändet.

Den Drittschuldnern wird verboten, an die Schuldnerin zu leisten. Dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung über den Erbteil, insbesondere seiner Einziehung und Auseinandersetzung, zu enthalten.

Zugleich werden die gepfändeten Ansprüche und Rechte sowie der gepfändete Erbteil in Höhe des Pfandbetrages den Gläubigern zur Einziehung

überwiesen.

Ferner wird angeordnet, dass die dem Schuldner bei der Auseinandersetzung des Nachlasses zukommenden Sachen an eine vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher/in zum Zwecke der Verwertung herauszugeben sind.

 
FORDERUNGSKONTO 123/17 Stand: 23.9.2018

Gläubiger:

Herr Hans Band, Zahlweg 7, ...

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