Rz. 227

Nachlassgläubigern steht es unabhängig von der Frage einer erfolgten Teilung des Nachlasses zu, jeden der Miterben als Gesamtschuldner mit der Gesamtschuldklage zu verklagen.[393] Da jeder Erbe Gesamtschuldner ist, kann der Gläubiger die Gesamtschuldklage gegen nur einen Erben, mehrere Erben oder alle Erben gleichzeitig erheben.[394] Das vom Kläger dabei anvisierte Gut ist das Eigenvermögen der Erben, welches dessen Anteil am Nachlass beinhaltet.[395]

 

Rz. 228

Gegen die Inanspruchnahme durch die Gesamtschuldklage kann sich der jeweilige Erbe vor allem mit Hilfe von Haftungsbeschränkungsmaßnahmen wehren. Erhebt der Miterbe die Einrede des § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB, ergeht nach ganz überwiegender Auffassung nach entsprechendem Antrag ein Urteil unter Vorbehalt nach § 780 ZPO.[396] Dem Antrag des Gläubigers wird jedoch stattgegeben.

 

Rz. 229

Notwendige Streitgenossen nach § 62 ZPO sind die Miterben bei der Gesamtschuldklage nicht.[397] Uneinheitliche Entscheidungen sind wegen § 425 Abs. 2 BGB möglich.[398]

[393] Zeising, ZErb 2013, 52, 53.
[394] Zeising, ZErb 2013, 52, 53.
[395] BeckOGK-BGB/S. Otto, § 2058 Rn 21.
[396] Staudinger/Marotzke, § 2059 Rn 11, 27 ff.
[397] OLG Naumburg, Urt. v. 16.1.1996 – 3 U 38/96, NJW-RR 1998, 308, 309; Damrau/Tanck/Syrbe, § 2058 Rn 9.
[398] RG, Urt. v. 28.3.1908 – Rep. V 348/07, RGZ 68, 221, 223, wonach die notwendige Streitgenossenschaft nur für die Zwangsvollstreckung bestehe.

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