Rz. 227
Nachlassgläubigern steht es unabhängig von der Frage einer erfolgten Teilung des Nachlasses zu, jeden der Miterben als Gesamtschuldner mit der Gesamtschuldklage zu verklagen.[393] Da jeder Erbe Gesamtschuldner ist, kann der Gläubiger die Gesamtschuldklage gegen nur einen Erben, mehrere Erben oder alle Erben gleichzeitig erheben.[394] Das vom Kläger dabei anvisierte Gut ist das Eigenvermögen der Erben, welches dessen Anteil am Nachlass beinhaltet.[395]
Rz. 228
Gegen die Inanspruchnahme durch die Gesamtschuldklage kann sich der jeweilige Erbe vor allem mit Hilfe von Haftungsbeschränkungsmaßnahmen wehren. Erhebt der Miterbe die Einrede des § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB, ergeht nach ganz überwiegender Auffassung nach entsprechendem Antrag ein Urteil unter Vorbehalt nach § 780 ZPO.[396] Dem Antrag des Gläubigers wird jedoch stattgegeben.
Rz. 229
Notwendige Streitgenossen nach § 62 ZPO sind die Miterben bei der Gesamtschuldklage nicht.[397] Uneinheitliche Entscheidungen sind wegen § 425 Abs. 2 BGB möglich.[398]
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