Rz. 234

Bis zur Teilung des Nachlasses halten die Erben den Nachlass als Sondervermögen für die Erbengemeinschaft. Will der Nachlassgläubiger vor Teilung des Nachlasses direkt in dieses Sondervermögen vollstrecken, steht ihm die Gesamthandsklage nach § 2059 Abs. 2 BGB zur Verfügung. Hierbei sind die Erben notwendige Streitgenossen, denn ein Urteil kann ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen.[412]

 

Rz. 235

Auch bei der Gesamthandsklage ändert sich an der Haftung der Erben nichts, es bleibt trotzdem bei der gesamtschuldnerischen Haftung nach § 2058 BGB.[413] Beklagte sind demnach auch die Erben, nicht die Erbengemeinschaft selbst.[414]

 

Rz. 236

Die Gesamthandsklage ist nach Teilung des Nachlasses grundsätzlich nicht mehr möglich, es sei denn, dass trotz Teilung des Nachlasses noch Gegenstände von der Erbengemeinschaft gemeinsam gehalten werden.[415]

 

Rz. 237

Die Gesamthandsklage hat eine andere Haftungsmasse im Visier als die Gesamtschuldklage: Die Gesamtschuldklage richtet sich häufig gegen das Eigenvermögen der einzelnen Miterben, die Gesamthandsklage zielt auf die Vollstreckungsmasse des ungeteilten Nachlasses ab.[416]

 

Rz. 238

Die Gesamthandsklage ist grundsätzlich die richtige Klage, wenn der Gläubiger etwas Bestimmtes aus dem ungeteilten Nachlass erhalten möchte, bspw. Herausgabe eines bestimmten Gegenstandes. Die Erben, die dem Begehren des Gläubigers nachkommen wollen, müssen nicht mit verklagt werden. Es genügt die Verpflichtung der widerstrebenden Erben. Sind diese verurteilt, können sie mit den einsichtigen Erben zusammen – bspw. gemeinsam – über den betreffenden Gegenstand verfügen.

[412] RG, Urt. v. 10.7.1909 – Rep. V 43/08, RGZ 71, 366, 370; BGH, Urt. v. 24.4.1963 – V ZR 16/62, NJW 1963, 1611, 1612.
[413] MüKo/Ann, § 2059 Rn 19, der daher den Begriff der "Gesamthandsklage" kritisiert.
[414] Entsprechend für eine Erbengemeinschaft als Klägerin, LG Berlin, Urt. v. 8.7.2003 – 64 S 106/03, zit. in: ZEV 2004, 428; a.A. Eberl-Borges, ZEV 2002, 125, 130, mit dem Argument, dass der Erbengemeinschaft in entsprechender Anwendung der BGH-Rechtsprechung zur Außen-GbR Rechts- und Parteifähigkeit zuzusprechen sei (vgl. Rdn 231).
[415] BeckOGK-BGB/S. Otto, § 2059 Rn 23.
[416] Zeising, ZErb 2013, 52, 54.

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