Rz. 9

Auskunftsschuldner ist der Erbe, wobei mehrere Erben als Gesamtschuldner haften. Erteilt ein Miterbe die Auskunft mangelhaft, so haben sich dies die anderen Miterben zurechnen zu lassen.[10] Ist Vor- und Nacherbschaft angeordnet, so ist bis zum Eintritt des Nacherbfalls nur der Vorerbe Auskunftsschuldner. Erst mit Eintritt des Nacherbfalls wird auch der Nacherbe zur Auskunft verpflichtet.

 

Rz. 10

Der Auskunftsanspruch ist persönlich durch den Erben zu erfüllen.[11] Demzufolge richtet sich der Auskunftsanspruch auch bei Nachlassinsolvenz oder Nachlassverwaltung gegen den Erben. Entsprechend § 2213 Abs. 1 S. 3 BGB ist auch der Testamentsvollstrecker selbst nicht auskunftspflichtig. Allerdings steht dem Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker ein eigener Auskunftsanspruch nach § 2215 BGB zu, durch dessen Verwirklichung er in die Lage versetzt wird, seine Verpflichtung zu erfüllen.[12]

 

Rz. 11

Der zu Lebzeiten des Erblassers Beschenkte, der selbst nicht Erbe ist, hat in erweiterter Auslegung des § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB Auskunft über alle selbst erhaltenen Geschenke zu erteilen.[13] Hierdurch wird einerseits Rechnung getragen, dass der Erbe häufig über Schenkungen des Erblassers selbst keine Auskunft erteilen kann und der beschenkte Dritte im Rahmen des § 2329 BGB letztlich selbst für den Pflichtteilsergänzungsanspruch haftet.[14]

 

Rz. 12

 

Praxishinweis

Im Gegenzug kann der wegen eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs in Anspruch genommene beschenkte Dritte bzw. der Erbe Auskunft von dem Pflichtteilsberechtigten im Hinblick auf sog. Eigengeschenke im Rahmen des § 2327 BGB verlangen.[15] Da Schenkungen im Rahmen des § 2327 BGB auch über den Zehn-Jahres-Zeitraum hinaus zu beachten sind, sind hier die Angaben entsprechend auf alle zeitlebens erhaltenen Schenkungen zu erstrecken.

Auch der wegen Pflichtteilsforderung in Anspruch genommene Erbe hat nach § 242 BGB bzw. entsprechend § 2057 BGB einen Auskunftsanspruch gegen den Pflichtteilsberechtigten wegen erhaltener Vorempfänge gem. §§ 2315, 2316, 2050 ff. BGB, wenn er ohne entsprechende Kenntnis den Wert des Pflichtteils nicht ordnungsgemäß berechnen kann.[16]

[10] Staudinger/Herzog, § 2314 Rn 48.
[11] OLG Celle JZ 1960, 375; Bamberger/Roth/J. Mayer, § 2314 Rn 7.
[12] Damrau/Tanck/Riedel, § 2314 Rn 38
[13] BGHZ 55, 378, 380; BGHZ 107, 200, 204.
[14] Staudinger/Herzog, § 2314 Rn 52.
[15] BGHZ 108, 393, 399, OLG Köln, 26.9.2014, 20 U 48/14, NJW Spezial 2015, 168.
[16] BGH NJW 1964, 1414, OLG Koblenz, 25.11.2015, 5 U 779/15, ZEV 2016, 206 m. Anm. Schindler. A.A. OLG München 21.3.2013, 14 U 3585/12, ZEV 2013, 454; OLG Köln, 10.1.2014, 1 U 56/13, ZEV 2014, 660.

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