Rz. 17

Die zweite Stufe, d.h. Eingriffe mittlerer Intensität, sind nach § 85 Abs. 2 BGB n.F. entweder solche Änderungen des Stiftungszwecks, die nicht unter § 85 Abs. 1 BGB n.F. fallen, oder Änderungen anderer "prägender Bestimmungen" der Satzung.

 

Rz. 18

Nicht unter § 85 Abs. 1 BGB n.F. fallende Änderungen des Stiftungszwecks sind nach der Gesetzesbegründung insbesondere Zweckerweiterungen sowie Zweckbeschränkungen, die nicht die Identität der Stiftung verändern. Letzteres dürfte in der Praxis jedenfalls selten der Fall sein,[5] Hauptanwendungsbereich dieser Alternative wären danach Erweiterungen des ursprünglichen Stiftungszwecks, etwa im Hinblick auf erhebliche, ggf. bei Stiftungserrichtung noch unvorhergesehene Zuwächse im Grundstockvermögen der Stiftung.

 

Rz. 19

Für i.S.d. Vorschrift "prägende" Satzungsbestimmungen nennt § 85 Abs. 2 S. 2 BGB n.F. als Regelbeispiele, d.h. mit Blick auf den konkreten Sachverhalt nicht zwingend oder abschließend,[6] Bestimmungen über den Namen, den Sitz, die Art und Weise der Zweckerfüllung sowie die Verwaltung des Grundstockvermögens. Voraussetzung für die Genehmigung dieser Satzungsänderungen ist nach § 85 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 BGB n.F., dass sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine entsprechende Satzungsänderung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Das wird jeweils mit Blick auf den konkreten Sachverhalt zu prüfen und gegenüber der Behörde nachvollziehbar zu begründen sein.

 

Rz. 20

Die Anknüpfung an eine "wesentliche Veränderung der Verhältnisse" als Voraussetzung für Satzungsänderungen ist in verschiedenen Formulierungen grundsätzlich schon aus einer Reihe von Landesstiftungsgesetzen bekannt (vgl. etwa § 5 Abs. 2 Nr. 1 StiftG-NRW oder § 6 S. 2 StiftG-BW, siehe Rdn 10 und 24). Insoweit wird man auch auf einschlägige bisherige fachliche Ausführungen zurückgreifen können.[7]

[5] So auch Hüttemann/Rawert, Beilage zu ZIP 33/2021, VII. 1. 2.
[6] Siehe auch Hüttemann/Rawert, Beilage zu ZIP 33/2021, VII. 1. 2.
[7] Siehe etwa Schienke-Ohletz/Junius-Morawe, BB 2021, 1886; Suerbaum, in: Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, Stiftungsrecht, Teil C. Rn 99 ff.; Peiker, StiftG Hessen, 4. Aufl. 2009, S. 73 f.; Andrick, in: Andrick/Suerbaum, StiftG-NRW, 2016, § 5 Rn 4 ff.

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