Rz. 24

Zum Verfahren bei Satzungsänderungen stellt § 85a Abs. 1 BGB n.F., neben dem bereits eingangs erwähnten generellen Genehmigungserfordernis, klar, dass die Zuständigkeit für Satzungsänderungen grundsätzlich beim Stiftungsvorstand oder einem anderen durch die Satzung bestimmten Organ liegt. Wir gehen davon aus, dass der Gesetzeswortlaut hier nicht zwingend alternativ gemeint ist, sondern auch die kumulative Zuständigkeit des operativen geschäftsführenden Stiftungsorgans (Stiftungsvorstand) und des beaufsichtigenden, kontrollierenden Stiftungsorgans (Stiftungsrat, Stiftungsbeirat etc.) möglich ist. Das entspricht der wohl unbestrittenen bisherigen Rechtslage.[10] So heißt es dazu auch in der Gesetzesbegründung, der Inhalt der neuen Regelung "…entspricht den bisher geltenden landesrechtlichen Vorschriften." Im Landesrecht sind die betreffenden Vorschriften regelmäßig auch in ihrem Wortlaut allgemeiner gefasst, etwa "…können die zuständigen Stiftungsorgane …" (§ 5 Abs. 2 StiftG-NRW) oder "Satzungsänderungen durch Stiftungsorgane können …" (§ 6 S. 1 StiftG BW).

 

Rz. 25

Die in § 85a Abs. 2 BGB n.F. geregelte Änderungsbefugnis der Stiftungsaufsichtsbehörde ist in jedem Fall gegenüber der organschaftlichen Satzungsänderung subsidiär, denn sie greift nur ein, "wenn die Satzungsänderung notwendig ist und das zuständige Stiftungsorgan sie nicht rechtzeitig beschließt."

[10] Siehe nur Fischer, in: Richter, Stiftungsrecht, § 8 Rn 95 ("… Satzungsänderungen, die die zuständigen Stiftungsorgane beschlossen haben …").

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