Rz. 235

Der interne Wertausgleich ist im neuen Versorgungsausgleichsrechts die Regelform des Ausgleichs, d.h. die Form des Ausgleichs, die bei der Scheidung durchzuführen ist, wenn es weder eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich gibt, welche eine gerichtliche Entscheidung darüber überflüssig macht (siehe dazu § 7 Rdn 1 ff.) noch die Voraussetzungen für die Ausnahmeform des Wertausgleichs bei der Scheidung, den externen Ausgleich (§§ 14 bis 17 Vers­AusglG) vorliegen. Sofern für keine der genannten Formen die Voraussetzungen vorliegen, ist im Ausgleich nach der Scheidung (§§ 20 bis 26 VersAusglG) auszugleichen. Das ist aber ein rein schuldrechtlicher Ausgleich, der nicht rechtsgestaltend wirkt, zu Einzelheiten siehe § 9 Rdn 1 ff.).

 

Rz. 236

Der interne Wertausgleich ist eine Realteilung jedes Anrechts in der Weise, wie das im bisherigen Recht im Splitting in Bezug auf Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 1587b Abs. 1 BGB a.F.) und in der Realteilung bei privaten Anrechten, bei denen die Satzung des privatrechtlich organisierten Versorgungsträgers das zuließ (§ 1 Abs. 2 VAHRG a.F.). Einen Höchstbetrag für den internen Ausgleich (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG a.F., § 1587b Abs. 5 BGB a.F.) gibt es nicht mehr. Wegen § 18 VersAusglG (siehe dazu Rdn 37 ff.) bestehen vielmehr umgekehrt eine Untergrenze, unterhalb derer kein interner (und auch kein anderer Ausgleich stattfindet) und eine Grenze, unterhalb derer der Versorgungsträger einen Ehegatten auch gegen dessen Willen auf den externen Ausgleich verweisen und damit aus dem internen Ausgleich hinausgedrängt werden können (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG und die erhöhte Grenze in § 17 Vers­AusglG, siehe dazu Rdn 371 ff.).

 

Rz. 237

Anders als im früheren Versorgungsausgleich erfolgt keine Saldierung von Anrechten mehr. Der interne Ausgleich wirkt vielmehr für jedes Anrecht einzeln. Es gibt deswegen auch keinen allein ausgleichspflichtigen und keinen allein ausgleichsberechtigten Ehegatten mehr (sieht man von dem Fall ab, dass in der Ehezeit nur von einem Ehegatten Versorgungsanrechte erworben wurden), sondern jeder Inhaber eines Anrechts ist ausgleichspflichtig und der andere Ehegatte ausgleichsberechtigt. Nach dem Ausgleich haben beide Ehegatten dann jeweils einen Teil eines jeden auszugleichenden Anrechts. Die neue Art des Ausgleichs begünstigt das Entstehen von Kleinanrechten und kann dazu führen, dass geschiedene Ehegatten in Zukunft eine Vielzahl von Anrechten haben werden. Wollen sie das nicht, müssen sie extern ausgleichen, soweit das möglich ist (was i.d.R. die Zustimmung des Versorgungsträgers voraussetzt, siehe unten Rdn 381) oder eine Vereinbarung treffen, mit der sie den Ausgleich so kanalisieren, dass nach dem Ausgleich nur eine begrenzte Zahl von Anrechten besteht.

I. Funktionsweise des Ausgleichs

 

Rz. 238

Die Funktionsweise des internen Ausgleichs ergibt sich aus § 10 VersAusglG: Das FamG überträgt dem Ausgleichsberechtigten zulasten des Ausgleichspflichtigen ein Anrecht (zu den Anforderungen an das übertragene Anrecht siehe Rdn 258 ff.) i.H.d. Ausgleichswerts (also des ­halben Ehezeitanteils, § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG) bei dem Versorgungsträger, bei dem die auszugleichende Versorgung besteht. Der Ausgleich erfolgt also in dem Versorgungssystem, in dem das auszugleichende Anrecht besteht und wird deswegen als interner Ausgleich bezeichnet (im Gegensatz zum externen Ausgleich nach §§ 14 ff. VersAusglG, wo der Ausgleich in der Weise realisiert wird, dass für den Ausgleichsberechtigten ein Anrecht bei einem ande­ren Versorgungsträger begründet wird als demjenigen, bei dem das auszugleichende Anrecht besteht).

 

Rz. 239

Die interne Teilung erfolgt unmittelbar durch den richterlichen Gestaltungsakt in der Entscheidung des Familiengerichts. Eine weitere Vollstreckung ist deswegen nicht nötig. Erforderlich ist allerdings die technische Abwicklung der Entscheidung durch die verwaltungstechnische Umsetzung seitens des Versorgungsträgers. Die daraus entstehenden Kosten tragen deswegen die Eheleute hälftig; sie werden mit den Anrechten verrechnet (§ 13 VersAusglG, siehe unten Rdn 302 ff.).

 

Rz. 240

Gleichartige beiderseitige Versorgungsanrechte können miteinander verrechnet werden (§ 10 Abs. 2 VersAusglG). Das ist allerdings nicht Aufgabe des Familiengerichts, sondern eine solche der Versorgungsträger. Auch in solchen Fällen teilt das FamG daher zunächst die beiderseitigen gleichartigen Anrechte. Zu Einzelheiten siehe unten Rdn 308 ff.

 

Rz. 241

Die Durchführung und die Wirkungen des internen Ausgleichs richten sich nach den Regelungen, die für das auszugleichende und übertragende Anrecht gelten (§ 10 Abs. 3 VersAusglG). Sachlich ist das nichts Neues: Im früheren Recht war das für die Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung in § 1587b Abs. 1 Satz 2 BGB a.F., für solche aus der Beamtenversorgung in § 1587b Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. und für private Anrechte aus § 1 Abs. 2 VAHRG a.F. Heranzuziehen sind insoweit neben den gesetzlichen Vorschriften, welche die jeweilige Versorgung ...

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