Rz. 370

Der dritte Fall des externen Ausgleichs baut auf der in § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG enthaltenen Variante des zwangsweisen Ausschlusses eines Ausgleichsberechtigten aus einem Versorgungssystem auf, hat aber wesentlich höhere Grenzbeträge. Auch hier geht es wiederum darum, dass ein Versorgungsträger einen Ausgleichsberechtigten auch gegen seinen Willen aus der Versorgung ausschließen kann.

 

Rz. 371

§ 17 VersAusglG modifiziert die Grenze für das Optionsrecht des Versorgungsträgers, wenn Anrechte i.S.d. Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse betroffen sind. Für betriebliche Altersversorgungen mit einem externen Durchführungsweg (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) bleibt es dagegen bei den viel geringeren Wertgrenzen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG.[231]

 

Rz. 372

In diesen Fällen kann der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit die Beitragsbemessungsgrenze nach §§ 159 f. SGB VI erreichen. Das sind keine Bagatellfälle mehr, denn die Beitragsbemessungsgrenze West liegt im Jahr 2016 bei 74.400 EUR. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ehezeitende. Für die Frage, ob der Grenzwert überschritten ist, kommt es nicht auf den Gesamtwert aller betrieblichen Versorgungsanwartschaften an, sondern auf das einzelne Anrecht. Das gilt auch für verschiedene Teile oder Bausteine einer einheitlichen Versorgungszusage, wenn diese aufgrund ihrer strukturellen Unterschiedlichkeit wie selbstständige Anrechte auszugleichen sind.[232]

 

Rz. 373

Auch hier kommt es allein auf die Beitragsbemessungsgrenze West an. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost ist selbst in den reinen Ostfällen nicht einschlägig, weil der Gesetzgeber eine einheitliche Regelung für ganz Deutschland treffen wollte.[233] Wird die Grenze überschritten, kommt ein externer Ausgleich nur bei einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG in Betracht.

 

Rz. 374

 

Übersicht über die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung

Jahr Beitragsbemessungsgrenze Jahr Beitragsbemessungsgrenze
1990 75.600 DM 2001 104.400 DM
1991 78.200 DM 2002 54.000 EUR
1992 81.600 DM 2003 61.200 EUR
1993 86.400 DM 2004 61.800 EUR
1994 91.200 DM 2005 62.400 EUR
1995 93.600 DM 2006 63.000 EUR
1996 96.000 DM 2007 63.000 EUR
1997 98.400 DM 2008 63.600 EUR
1998 10.0800 DM 2009 64.800 EUR
1999 10.2.000 DM 2010 66.000 EUR
2000 10.3.200 DM 2011 66.000 EUR
    2012 67.200 EUR
    2013 69.600 EUR
    2014 71.400 EUR
    2015 72.600 EUR
    2016 74.400 EUR
 

Rz. 375

Der Grund für die Erweiterung des Optionsrechts liegt darin, dass die Versorgung in den genannten Fällen besonders eng an das Unternehmen angebunden ist. Das Unternehmen, das eine Direktversorgungszusage gegeben hat, soll nicht dazu gezwungen sein, andere Personen als die eigenen Mitarbeiter zu versorgen, weil das zusätzlichen Aufwand bedeutet und zudem nicht dieselbe enge Bindung gegeben ist wie zu den Mitarbeitern selbst. Der externe Ausgleich ist in diesen Fällen für den Ausgleichsberechtigten regelmäßig mit so erheblichen Nachteilen verbunden, dass insoweit gravierende verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Zwangsmechanismus bestehen. Regelmäßig wird das Halbteilungsprinzip verletzt, weil der auszugleichende Versorgungsanspruch zu niedrig bewertet wird.[234] Gleichwohl wird § 17 VersAusglG von der Rspr. als verfassungskonform angesehen.[235]

 

Rz. 376

Für diesen Fall des externen Ausgleichs gilt das zu § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG Gesagte entsprechend (siehe oben Rdn 354 ff.).

[231] MüKo-BGB/Gräper, § 17 VersAusglG Rn 3.
[232] BGH v. 18.5.2016 – XII ZB 649/14; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 1368.
[233] Ruland, Rn 614; MüKo-BGB/Eichenhofer/Gräper, § 17 VersAusglG Rn 4.
[234] Vgl. die versicherungsmathematischen Berechnungen bei Jaeger, FamRZ 2010, 1714 ff.
[235] OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 1368; OLG Frankfurt NJW-Spezial 2014, 70; OLG Koblenz FamRZ 2013, 462; OLG Bremen FamRZ 2012, 637; OLG München FamRZ 2012, 130.

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