Rz. 370
Der dritte Fall des externen Ausgleichs baut auf der in § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG enthaltenen Variante des zwangsweisen Ausschlusses eines Ausgleichsberechtigten aus einem Versorgungssystem auf, hat aber wesentlich höhere Grenzbeträge. Auch hier geht es wiederum darum, dass ein Versorgungsträger einen Ausgleichsberechtigten auch gegen seinen Willen aus der Versorgung ausschließen kann.
Rz. 371
§ 17 VersAusglG modifiziert die Grenze für das Optionsrecht des Versorgungsträgers, wenn Anrechte i.S.d. Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse betroffen sind. Für betriebliche Altersversorgungen mit einem externen Durchführungsweg (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) bleibt es dagegen bei den viel geringeren Wertgrenzen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG.[231]
Rz. 372
In diesen Fällen kann der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit die Beitragsbemessungsgrenze nach §§ 159 f. SGB VI erreichen. Das sind keine Bagatellfälle mehr, denn die Beitragsbemessungsgrenze West liegt im Jahr 2016 bei 74.400 EUR. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ehezeitende. Für die Frage, ob der Grenzwert überschritten ist, kommt es nicht auf den Gesamtwert aller betrieblichen Versorgungsanwartschaften an, sondern auf das einzelne Anrecht. Das gilt auch für verschiedene Teile oder Bausteine einer einheitlichen Versorgungszusage, wenn diese aufgrund ihrer strukturellen Unterschiedlichkeit wie selbstständige Anrechte auszugleichen sind.[232]
Rz. 373
Auch hier kommt es allein auf die Beitragsbemessungsgrenze West an. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost ist selbst in den reinen Ostfällen nicht einschlägig, weil der Gesetzgeber eine einheitliche Regelung für ganz Deutschland treffen wollte.[233] Wird die Grenze überschritten, kommt ein externer Ausgleich nur bei einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG in Betracht.
Rz. 374
Übersicht über die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung
Jahr | Beitragsbemessungsgrenze | Jahr | Beitragsbemessungsgrenze |
---|---|---|---|
1990 | 75.600 DM | 2001 | 104.400 DM |
1991 | 78.200 DM | 2002 | 54.000 EUR |
1992 | 81.600 DM | 2003 | 61.200 EUR |
1993 | 86.400 DM | 2004 | 61.800 EUR |
1994 | 91.200 DM | 2005 | 62.400 EUR |
1995 | 93.600 DM | 2006 | 63.000 EUR |
1996 | 96.000 DM | 2007 | 63.000 EUR |
1997 | 98.400 DM | 2008 | 63.600 EUR |
1998 | 10.0800 DM | 2009 | 64.800 EUR |
1999 | 10.2.000 DM | 2010 | 66.000 EUR |
2000 | 10.3.200 DM | 2011 | 66.000 EUR |
2012 | 67.200 EUR | ||
2013 | 69.600 EUR | ||
2014 | 71.400 EUR | ||
2015 | 72.600 EUR | ||
2016 | 74.400 EUR |
Rz. 375
Der Grund für die Erweiterung des Optionsrechts liegt darin, dass die Versorgung in den genannten Fällen besonders eng an das Unternehmen angebunden ist. Das Unternehmen, das eine Direktversorgungszusage gegeben hat, soll nicht dazu gezwungen sein, andere Personen als die eigenen Mitarbeiter zu versorgen, weil das zusätzlichen Aufwand bedeutet und zudem nicht dieselbe enge Bindung gegeben ist wie zu den Mitarbeitern selbst. Der externe Ausgleich ist in diesen Fällen für den Ausgleichsberechtigten regelmäßig mit so erheblichen Nachteilen verbunden, dass insoweit gravierende verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Zwangsmechanismus bestehen. Regelmäßig wird das Halbteilungsprinzip verletzt, weil der auszugleichende Versorgungsanspruch zu niedrig bewertet wird.[234] Gleichwohl wird § 17 VersAusglG von der Rspr. als verfassungskonform angesehen.[235]
Rz. 376
Für diesen Fall des externen Ausgleichs gilt das zu § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG Gesagte entsprechend (siehe oben Rdn 354 ff.).
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