Rz. 354
Der zweite Fall des externen Ausgleichs liegt vor, wenn der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG). Abzustellen ist jeweils auf den Wert des einzelnen Anrechts, nicht auf die Summe der Anrechte.[228]
Rz. 355
Maßgebend ist immer die allgemeine Bezugsgröße. Auf die Bezugsgröße Ost kommt es auch in den reinen Ostfällen nicht an.[229] Relevanter Zeitpunkt ist das Ende der Ehezeit.
Rz. 356
Gemeint sind Bagatellfälle, denn die genannten Grenzbeträge sind derzeit (2016) 58,10 EUR als Rentenbetrag bzw. als Kapitalwert 6.972 EUR. Er liegt damit genau doppelt so hoch wie die Bagatellgrenze in § 18 VersAusglG. Ob diese Einschätzung des Gesetzgebers aber wirklich Bagatellfälle betrifft, ist durchaus diskussionswürdig. Immerhin handelt es sich um einen Rentenbetrag, der einer Beitragszahlung von nahezu zwei Jahren bei dem Durchschnittsgehalt aller Versicherten entspricht. Außerdem ist zu beachten, dass die Beträge nicht deckungsgleich sind, dass also ein anderes Kapital aufgewendet werden muss als das genannte, um ein Versorgungsanrecht in dieser Größenordnung zu erwerben. Der genannte Kapitalbetrag ist nur etwa halb so hoch wie der genannte Rentenbetrag. Wurden etwa im Jahr 2016 6.972 EUR als Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt, erwuchs daraus nur ein Rentenanrecht i.H.v. 30,34 EUR (und nicht i.H.v. 58,10 EUR).
Rz. 357
Übersicht über die Grenzbeträge für Optionen nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG
Jahr | Bezugsgröße | 2 % bei Rentenbetrag | 240 % bei Kapitalwert |
---|---|---|---|
1990 | 3.290 DM | 65,80 DM | 7.896 DM |
1991 | 3.360 DM | 67,20 DM | 8.064 DM |
1992 | 3.500 DM | 70 DM | 8.400 DM |
1993 | 3.710 DM | 74,20 DM | 8.904 DM |
1994 | 3.920 DM | 78,40 DM | 9.408 DM |
1995 | 4.060 DM | 81,20 DM | 9.744 DM |
1996 | 4.130 DM | 82,60 DM | 9.912 DM |
1997 | 4.270 DM | 85,40 DM | 10.248 DM |
1998 | 4.340 DM | 86,80 DM | 10.416 DM |
1999 | 4.410 DM | 88,20 DM | 10.584 DM |
2000 | 4.480 DM | 89,60 DM | 10.752 DM |
2001 | 4.480 DM | 89,60 DM | 10.752 DM |
2002 | 2.345 EUR | 46,90 EUR | 5.628 EUR |
2003 | 2.380 EUR | 47,60 EUR | 5.712 EUR |
2004 | 2.415 EUR | 48,30 EUR | 5.796 EUR |
2005 | 2.415 EUR | 48,30 EUR | 5.796 EUR |
2006 | 2.450 EUR | 49 EUR | 5.880 EUR |
2007 | 2.450 EUR | 49 EUR | 5.880 EUR |
2008 | 2.485 EUR | 49,70 EUR | 5.964 EUR |
2009 | 2.520 EUR | 50,50 EUR | 6.048 EUR |
2010 | 2.555 EUR | 51,10 EUR | 6.132 EUR |
2011 | 2.555 EUR | 51,10 EUR | 6.132 EUR |
2012 | 2.625 EUR | 53,90 EUR | 6.300 EUR |
2013 | 2.695 EUR | 53,90 EUR | 6.468 EUR |
2014 | 2.765 EUR | 55.30 EUR | 6.636 EUR |
2015 | 2.835 EUR | 56,70 EUR | 6.804 EUR |
2016 | 2.905 EUR | 58,10 EUR | 6.972 EUR |
Rz. 358
Der Rentenbetrag ist maßgeblich bei allen Anrechten, deren Ausgleichswert in Rentenbeträgen berechnet wird (vgl. § 5 Abs. 1 VersAusglG). Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG ist in diesem Fall nur Hilfsgröße; der Rentenwert geht daher vor. Maßgebend ist der Rentenbetrag etwa bei Anrechten
▪ | der Beamtenversorgung, |
▪ | der Abgeordnetenversorgung, |
▪ | der berufsständischen Versorgung, |
▪ | den Riester- und Rürup-Verträgen. |
Rz. 359
Auf den Kapitalwert als maßgebende Größe kommt es bei allen anderen Versorgungen an, namentlich bei
▪ | der gesetzlichen Rentenversicherung (die in Entgeltpunkten rechnet), |
▪ | den meisten betrieblichen Altersversorgungen, |
▪ | den Anrechten der privaten Altersvorsorge, die keine Riester- oder Rürup-Verträge sind. |
Rz. 360
Die Regelung führt dazu, dass es bei auszugleichenden Kleinanrechten zwei Grenzen zu beachten gilt: zunächst § 18 VersAusglG, dessen Grenzbeträge genau halb so hoch sind wie diejenigen in § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG und bis zu der ein Versorgungsausgleich im Regelfall nicht stattfindet (siehe dazu Rdn 37 ff.) und die Grenze des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG, bis zu der der Versorgungsträger allein entscheiden kann, ob der Versorgungsausgleich durch internen Ausgleich unter seiner Beteiligung durchgeführt wird oder ob er zwingend über einen anderen Versorgungsträger durchzuführen ist.
Rz. 361
Allerdings modifiziert § 17 VersAusglG diese Grenze für Anrechte i.S.d. Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse. In diesen Fällen kann der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit die Beitragsbemessungsgrenze nach §§ 159 f. SGB VI erreichen. Das sind keine Bagatellfälle mehr, denn die Beitragsbemessungsgrenze West liegt im Jahr 2016 bei 74.400 EUR (siehe dazu Rdn 371).
Rz. 362
Es handelt sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht des Versorgungsträgers des Ausgleichspflichtigen. Der Versorgungsträger soll es in Bagatellfällen selbst in der Hand haben, darüber zu entscheiden, ob er den Ausgleichsberechtigten als neuen Leistungsberechtigten in seinem Versorgungssystem belassen oder ob er ihn ausschließen will, weil ihm der Verwaltungsaufwand für Kleinrechte zu groß ist oder er aus sonstigen Gründen keine Rechtsbeziehungen zum Ausgleichsberechtigten unterhalten will.
Rz. 363
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