Rz. 354

Der zweite Fall des externen Ausgleichs liegt vor, wenn der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG). Abzustellen ist jeweils auf den Wert des einzelnen Anrechts, nicht auf die Summe der Anrechte.[228]

 

Rz. 355

Maßgebend ist immer die allgemeine Bezugsgröße. Auf die Bezugsgröße Ost kommt es auch in den reinen Ostfällen nicht an.[229] Relevanter Zeitpunkt ist das Ende der Ehezeit.

 

Rz. 356

Gemeint sind Bagatellfälle, denn die genannten Grenzbeträge sind derzeit (2016) 58,10 EUR als Rentenbetrag bzw. als Kapitalwert 6.972 EUR. Er liegt damit genau doppelt so hoch wie die Bagatellgrenze in § 18 VersAusglG. Ob diese Einschätzung des Gesetzgebers aber wirklich Bagatellfälle betrifft, ist durchaus diskussionswürdig. Immerhin handelt es sich um einen Rentenbetrag, der einer Beitragszahlung von nahezu zwei Jahren bei dem Durchschnittsgehalt aller Versicherten entspricht. Außerdem ist zu beachten, dass die Beträge nicht deckungsgleich sind, dass also ein anderes Kapital aufgewendet werden muss als das genannte, um ein Versorgungsanrecht in dieser Größenordnung zu erwerben. Der genannte Kapitalbetrag ist nur etwa halb so hoch wie der genannte Rentenbetrag. Wurden etwa im Jahr 2016 6.972 EUR als Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt, erwuchs daraus nur ein Rentenanrecht i.H.v. 30,34 EUR (und nicht i.H.v. 58,10 EUR).

 

Rz. 357

 

Übersicht über die Grenzbeträge für Optionen nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG

Jahr Bezugsgröße 2 % bei Rentenbetrag 240 % bei Kapitalwert
1990 3.290 DM 65,80 DM 7.896 DM
1991 3.360 DM 67,20 DM 8.064 DM
1992 3.500 DM 70 DM 8.400 DM
1993 3.710 DM 74,20 DM 8.904 DM
1994 3.920 DM 78,40 DM 9.408 DM
1995 4.060 DM 81,20 DM 9.744 DM
1996 4.130 DM 82,60 DM 9.912 DM
1997 4.270 DM 85,40 DM 10.248 DM
1998 4.340 DM 86,80 DM 10.416 DM
1999 4.410 DM 88,20 DM 10.584 DM
2000 4.480 DM 89,60 DM 10.752 DM
2001 4.480 DM 89,60 DM 10.752 DM
2002 2.345 EUR 46,90 EUR 5.628 EUR
2003 2.380 EUR 47,60 EUR 5.712 EUR
2004 2.415 EUR 48,30 EUR 5.796 EUR
2005 2.415 EUR 48,30 EUR 5.796 EUR
2006 2.450 EUR 49 EUR 5.880 EUR
2007 2.450 EUR 49 EUR 5.880 EUR
2008 2.485 EUR 49,70 EUR 5.964 EUR
2009 2.520 EUR 50,50 EUR 6.048 EUR
2010 2.555 EUR 51,10 EUR 6.132 EUR
2011 2.555 EUR 51,10 EUR 6.132 EUR
2012 2.625 EUR 53,90 EUR 6.300 EUR
2013 2.695 EUR 53,90 EUR 6.468 EUR
2014 2.765 EUR 55.30 EUR 6.636 EUR
2015 2.835 EUR 56,70 EUR 6.804 EUR
2016 2.905 EUR 58,10 EUR 6.972 EUR
 

Rz. 358

Der Rentenbetrag ist maßgeblich bei allen Anrechten, deren Ausgleichswert in Rentenbeträgen berechnet wird (vgl. § 5 Abs. 1 VersAusglG). Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG ist in diesem Fall nur Hilfsgröße; der Rentenwert geht daher vor. Maßgebend ist der Rentenbetrag etwa bei Anrechten

der Beamtenversorgung,
der Abgeordnetenversorgung,
der berufsständischen Versorgung,
den Riester- und Rürup-Verträgen.
 

Rz. 359

Auf den Kapitalwert als maßgebende Größe kommt es bei allen anderen Versorgungen an, namentlich bei

der gesetzlichen Rentenversicherung (die in Entgeltpunkten rechnet),
den meisten betrieblichen Altersversorgungen,
den Anrechten der privaten Altersvorsorge, die keine Riester- oder Rürup-Verträge sind.
 

Rz. 360

Die Regelung führt dazu, dass es bei auszugleichenden Kleinanrechten zwei Grenzen zu beachten gilt: zunächst § 18 VersAusglG, dessen Grenzbeträge genau halb so hoch sind wie diejenigen in § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG und bis zu der ein Versorgungsausgleich im Regelfall nicht stattfindet (siehe dazu Rdn 37 ff.) und die Grenze des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG, bis zu der der Versorgungsträger allein entscheiden kann, ob der Versorgungsausgleich durch internen Ausgleich unter seiner Beteiligung durchgeführt wird oder ob er zwingend über einen anderen Versorgungsträger durchzuführen ist.

 

Rz. 361

Allerdings modifiziert § 17 VersAusglG diese Grenze für Anrechte i.S.d. Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse. In diesen Fällen kann der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit die Beitragsbemessungsgrenze nach §§ 159 f. SGB VI erreichen. Das sind keine Bagatellfälle mehr, denn die Beitragsbemessungsgrenze West liegt im Jahr 2016 bei 74.400 EUR (siehe dazu Rdn 371).

 

Rz. 362

Es handelt sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht des Versorgungsträgers des Ausgleichspflichtigen. Der Versorgungsträger soll es in Bagatellfällen selbst in der Hand haben, darüber zu entscheiden, ob er den Ausgleichsberechtigten als neuen Leistungsberechtigten in seinem Versorgungssystem belassen oder ob er ihn ausschließen will, weil ihm der Verwaltungsaufwand für Kleinrechte zu groß ist oder er aus sonstigen Gründen keine Rechtsbeziehungen zum Ausgleichsberechtigten unterhalten will.

 

Rz. 363

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