Rz. 338

Der RA hat zwei Möglichkeiten:

a) Er beansprucht von der Staatskasse die Vergütung gem. §§ 49, 55 RVG und lässt gegen den unterlegenen Gegner die weitere Vergütung (Differenz der Vergütung nach § 13 u. § 49 RVG) vom Gericht der ersten Instanz im eigenen Namen gem. § 126 ZPO festsetzen. Die Festsetzung im eigenen Namen empfiehlt sich, wenn der Gegner gegenüber dem Mandanten mit Ansprüchen aufrechnen könnte. Eine Aufrechnung kann dann nur noch mit einer Kostenentscheidung in derselben Angelegenheit erfolgen, § 126 Abs. 2 ZPO, was für den RA des VKH-Mandanten eine sicherere Einnahmequelle bedeutet. Das ist die übliche Vorgehensweise in der Praxis, da sich das Beitreibungsrisiko verringert. Die Staatskasse ist aufgrund der Beiordnung verpflichtet, dem beigeordneten Anwalt die VKH-Vergütung zu zahlen; ist der Gegner zahlungsunfähig oder -unwillig, ist zumindest die VKH-Vergütung "sicher".
b) Er lässt die Normalvergütung in voller Höhe gem. § 13 RVG gegen den unterlegenen Gegner vom Rechtspfleger der ersten Instanz gem. §§ 103, 126 (im eigenen Namen) ZPO festsetzen.
 

Praxistipp

Es empfiehlt sich auf jeden Fall der unter a) beschrittene Weg, da die Staatskasse immer zahlungsfähig ist, was beim unterlegenen Gegner nicht der Fall sein muss.

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