Rz. 117

Sämtliche mit einem Totalschaden unmittelbar zusammenhängenden Nebenkosten sind vom Schädiger auszugleichen. Dies gilt nach einer Auffassung in der Rechtsprechung z.B. für die Kosten der Untersuchung des neu zu erwerbenden Fahrzeugs durch einen Sachverständigen vor dem Erwerb, wenn der Geschädigte dies auch bei dem Erwerb des nunmehr verunfallten Pkw veranlasst hatte.[126]

 

Rz. 118

Muster 8.32: Ersatz der Sachverständigenkosten bei Totalschaden

 

Muster 8.32: Ersatz der Sachverständigenkosten bei Totalschaden

_________________________ Versicherung AG

_________________________

_________________________

Schaden-Nr./VS-Nr./Az. _________________________

Schaden vom _________________________

Pkw _________________________, amtl. Kennzeichen _________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbezeichneter Schadensache lehnten Sie durch Schreiben vom _________________________ den Ausgleich der für die Untersuchung des Ersatzfahrzeugs entstandenen Sachverständigenkosten in Höhe von _________________________ EUR ab. Entgegen der von Ihnen vertretenen Auffassung besitzt mein Mandant einen Anspruch auf Ausgleich dieses Betrags.

Im Rahmen Ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz ist mein Mandant so zu stellen, wie er ohne das schadenbegründende Ereignis stünde. Liegt wie hier ein Totalschaden vor, sind Sie zum Ausgleich sämtlicher Kosten verpflichtet, die meinem Mandanten durch die Beschaffung eines Ersatzwagens entstanden sind. Hierzu gehören auch die Kosten für die sachverständige Untersuchung des Fahrzeugs. Wegen der Einzelheiten hierzu verweise ich auf die Entscheidung des LG Osnabrück v. 24.5.1984 (9 O 511/82 = VersR 1985, 250).

Die dort manifestierten Grundsätze finden auf den vorliegenden Sachverhalt uneingeschränkte Anwendung. Mein Mandant hatte sein Unfallfahrzeug vor dem Hintergrund einer gleichen Voruntersuchung erworben. Vor dem Abschluss des Kaufvertrags hatte er es ebenfalls einer entsprechenden Besichtigung unterziehen lassen. Zum Nachweis für diese Untersuchung füge ich anliegend eine Kopie der betreffenden Rechnung der Fa. _________________________ vom _________________________ bei. Die Sachverständigenkosten stehen somit im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Schadensereignis.

Danach erwarte ich den Ausgleich der offenen _________________________ EUR bis zum

_________________________ (10-Tages-Frist).

Sollten Sie die Frist ungenutzt verstreichen lassen, werde ich meinem Mandanten eine gerichtliche Klärung dieser Frage empfehlen.

Mit freundlichen Grüßen

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 119

Als weitere Nebenkosten im Totalschadenfall sind anerkannt:

An- und Abmeldekosten inkl. Kennzeichen – ggf. auch mit pauschaler Abrechnung.[127]
Kfz-Steuer;
Prämien in der Kraftfahrzeug-Versicherung;
Inserate;
Reisen zur Besichtigung des Ersatzfahrzeugs;
Vermittlungsprovisionen;
Überführungskosten (dies aber nur dann, wenn der Geschädigte sein Unfallfahrzeug als Neufahrzeug erworben hatte);
Einbaukosten für eine Anhängerkupplung;
Kosten für Firmenbeschriftungen;
Resttreibstoff im Tank.

Diese Nebenkosten sind allerdings nur dann zu ersetzen, wenn sie tatsächlich angefallen sind. Sie können nicht fiktiv geltend gemacht werden.

 

Rz. 120

Muster 8.33: Pauschale Abrechnung der An- und Abmeldekosten

 

Muster 8.33: Pauschale Abrechnung der An- und Abmeldekosten

Ferner sind die Kosten zu ersetzen, die in Form einer Abmeldung des verunfallten Fahrzeugs und der Anmeldung des neuen Ersatzfahrzeugs angefallen sind. Eine pauschale Abrechnung dieser Positionen ist in der Rechtsprechung anerkannt und es sind dabei Aufwendungen in Höhe von mindestens 70 EUR (OLG Nürnberg, Urt. v. 15.8.2008 – 5 U 29/08 = DAR 2009, 37) bzw. zumindest 50 EUR anzusetzen (LG Duisburg, Urt. v. 27.3.2018 – 11 O 89 / 16 – juris; LG Hagen, Urt. v. 14.11.2007 – 10 S 35/07 – juris).

 

Rz. 121

Ein Anspruch auf Ausgleich der vorgenannten Schadenspositionen besteht nicht, wenn ein Reparaturschaden vorliegt und sich der Geschädigte dennoch dazu entschließt, sich ein Ersatzfahrzeug zuzulegen. Dann sind die Kosten nicht Folge des Unfallschadens, sondern allein Folge der Disposition des Geschädigten.

[127] OLG Nürnberg, Urt. v. 15.8.2008 – 5 U 29/08 = DAR 2009, 37; OLG Hamm, Urt. v. 28.6.1994 – 9 U 61/94 = VersR 1995, 1369; LG Düsseldorf, Urt. v. 10.1.2008 – 21 S 121/07 = BeckRS 2008, 09443.

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