Verfahrensgang

AG Iserlohn (Urteil vom 19.01.2007; Aktenzeichen 42 C 404/05)

 

Tatbestand

Begründung gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO

(von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen)

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und teilweise auch begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten wegen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls gemäß §§ 7, 17, 18 StVG sowie § 3 Nr. 1 PflVG ein restlicher Schadensersatzanspruch lediglich noch i.H.v. 899,78 Euro zu.

Mit dem Amtsgericht ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1) den Unfall durch einen schuldhaften Verstoß gegen § 10 StVO verursacht hat. Entgegen der im Termin vom 20. Juni 2007 von der Kammer geäußerten Ansicht war der Beklagte zu 1) im Hinblick auf § 10 StVO gegenüber dem von dem Zeugen C gesteuerten Fahrzeug der Klägerin wartepflichtig und galt nicht etwa im Verhältnis beider Fahrzeuge die Vorfahrtsregelung rechts vor links gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 StVO. So steht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest, dass im Bereich der Einmündung der Straße "A / P" ein abgesenkter Bordstein in einer Länge von ca. 14 m im Sinne von §§ 10, 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO vorhanden ist. Zwar kann keine Rede davon sein, dass es sich bei demjenigen Teil der Straße zum Volksgarten, die der Beklagte zu 1) vor dem Unfall befahren hat, lediglich um einen gegenüber der P1 völlig untergeordneten und nicht dem fließenden Verkehr dienenden Straßenteil handelt, der üblicherweise gegenüber der Fahrbahn mit einem abgesenkten Bordstein abgegrenzt wird. Vielmehr hat sich während des durchgeführten Ortstermins gezeigt, dass die Straße "A1" aus Richtung der Innenstadt von M von deutlich mehr Fahrzeugen benutzt wird, als die P2. Dieser Umstand spielt allerdings für die Geltung von § 10 StVO im vorliegenden Fall keine Rolle. Wer nur über einen - hier gegebenen - abgesenkten Bordstein auf eine andere Fahrbahn gelangen kann, hat den Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO zu genügen, ohne dass noch zu prüfen ist, ob es sich bei der mit einem abgesenkten Bordstein abschließenden Zufahrt tatsächlich um einen unbedeutenden, dem fließenden Verkehr nicht zuzuordnenden Straßenteil handelt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10 StVO wird allein durch das Vorhandensein eines abgesenkten Bordsteins jede dahinter befindliche Zufahrt unabhängig von ihrer tatsächlichen Beschaffenheit einer solchen, außerhalb des fließenden Verkehrs gelegenen von Gesetzes wegen gleichgestellt (vgl. OLG Koblenz, VersR 2003, 1454 m.w.N).

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO der Verhandlung und Entscheidung im Berufungsverfahren zugrunde zu legen sind, hat sich der Beklagte zu 1) beim Einbiegen aus der Straße "A2" nach links in die P3 nicht so verhalten, dass eine Gefährdung des Zeugen C2 ausgeschlossen war. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich aus dem nachvollziehbaren verkehrsanalytischen Gutachten des Sachverständigen Dr. L vom 23. August 2006 ergibt, dass das von dem Zeugen C3 gesteuerte Fahrzeug der Klägerin für den Beklagten bereits sichtbar war, als er sich dazu entschloss, aus der Straße "A" nach links in die P abzubiegen. Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass der Beklagte zu 1) schuldhaft den Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO nicht genügt und dadurch den Unfall verschuldet hat.

Weiterhin ist mit dem Amtsgericht davon auszugehen, dass ein Mitverschulden des Zeugen C am Zustandekommen des Unfalls nicht bewiesen ist. Allerdings steht auch noch nicht fest, dass der Unfall für den Zeugen C als Fahrer des klägerischen Fahrzeugs unabwendbar i.S. von § 17 Abs. 3 StVG gewesen ist. Hiergegen spricht insbesondere der Umstand, dass aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. L bewiesen ist, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 1) zum Zeitpunkt der Kollision bereits gestanden hat, so dass der Zeuge C entgegen seiner anders lautenden Darstellung gegen das schon zum Stillstand gekommene Fahrzeug des Beklagten zu 1) gefahren ist, auch wenn unklar ist, wie lange dieses vor der Kollision schon gestanden hatte. Die somit der Klägerin grundsätzlich anzulastende Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs kann nach Auffassung der Kammer bei der gemäß § 17 Abs. 2 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Unfallverursachungsbeiträge nicht vollends zurücktreten. Wie sich bei dem von der Kammer durchgeführten Ortstermin gezeigt hat, sind die Verkehrsverhältnisse im Unfallbereich unübersichtlich. So besteht mangels Verkehrsregelung durch eine eindeutige Beschilderung die Gefahr, dass sich von rechts aus der Straße "A" kommende Verkehrsteilnehmer unter Verkennung oder Unkenntnis des besonderen Regelungsgehalts des § 10 StVO irrtümlich für vorfahrtberechtigt halten. Unter diesen Umständen hat sich hier auch die mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs allein scho...

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