Rz. 14

Außerdem erhält der Nachlassverwalter eine angemessene Vergütung, §§ 1987, 1813, 1836 BGB i.V.m. VBVG.[26] Diese wird vom Nachlassgericht nach dortigem Ermessen durch Beschluss, der nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ein Vollstreckungstitel ist, der nach den Vorschriften der ZPO vollstreckt wird (§ 95 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FamFG), festgesetzt;[27] zuständig ist auch insoweit der Rechtspfleger, §§ 3 Nr. 2c, 16 Abs. 1 Nr. 1 RPflG.[28] Die Ausschlussfrist des § 2 S. 1 VBVG gilt nicht.[29]

Die Bemessungsgrundlage für eine angemessene Vergütung wird nicht einheitlich beantwortet:

Die früher h.M. bemaß das Honorar prozentual, wobei bei kleineren Nachlässen ca. 3–5 %, bei größeren 1–2 % des Aktivnachlasses angesetzt wurden.[30]
Die heute h.M. bemisst die Vergütung analog § 1813 Abs. 1 S. 2 BGB nach Stundensätzen, bei deren Höhe auf die in § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB genannten Kriterien, also auf die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse sowie auf Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte zurückgegriffen werden kann.[31]
Weigert sich der Nachlassverwalter (ungeachtet ihm vorliegender Aufstellungen), nach Stunden abzurechnen, ist sein Aufwand entsprechend § 287 ZPO zu schätzen, ohne dass das Gericht gezwungen wäre, statt des Nachlassverwalters dessen (umfangreiche) Unterlagen auszuwerten.[32]
 

Hinweis

Eine Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse scheidet aber nach h.M. anders als bei § 1 Abs. 2 VBVG aus,[33] da die Nachlassverwaltung nicht im öffentlichen Interesse erfolgt, sondern allein im Interesse von Erben und Nachlassgläubigern.

 

Rz. 15

Zusätzlich zu seiner Vergütung nach § 1987 BGB erhält der Nachlassverwalter seine Auslagen ersetzt, §§ 1975, 1813 Abs. 1, 1877, 670 BGB.[34] Zu den erforderlichen Aufwendungen zählen u.a. die Kosten einer angemessenen Haftpflichtversicherung, § 1877 Abs. 2 BGB.

 

Rz. 16

Kostenschuldner ist der Erbe, § 24 Ziff. 3 GNotKG; die Kosten sind aber Nachlasserbenverbindlichkeiten, § 24 Ziff. 3 GNotKG, sodass der Erbe nur mit dem Nachlass haftet.[35] Die Ansprüche sind nach § 324 Abs. 1 InsO Masseverbindlichkeiten.[36]

 

Hinweis

Auch bei Ablehnung des Antrags mangels Masse kann sich die Antragstellung aber aus Sicht des eine Haftungsbeschränkung anstrebenden Erben lohnen. Denn die Entscheidung des Nachlassgerichts hat für das Prozessgericht Bindungswirkung. Die Vorlage des ablehnenden Beschlusses eröffnet dem Erben damit die Möglichkeit, die Haftungsbeschränkungsvoraussetzungen nachzuweisen. Allerdings haftet der antragstellende Erbe bei Abweisung eines Nachlassinsolvenzantrages mangels Masse nach einer Ansicht einschränkungslos für die durch seine Antragstellung entstandenen Kosten.[37] Ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe kann nicht mit dem Interesse auf einen mangels Masse ablehnenden Beschluss zum Nachweis der Dürftigkeit geführt werden.[38]

 

Rz. 17

Auch Kostenerwägungen sprechen nicht gegen den Antrag: Es entstehen Gebühren in Höhe einer 0,5 Gebühr nach Nr. 12310 KV-GNotKG, die gegen den Antragsteller erhoben werden, aber nach §§ 24, 31 GNotKG Nachlasserbenverbindlichkeiten darstellen.

 

Rz. 18

Vor dem Hintergrund der Haftungssanktion des § 1980 Abs. 1 S. 2 BGB empfiehlt sich aber im Falle eines nicht kostendeckenden Nachlasses eher ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

[26] Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern vom 21.4.2005 – VBVG, BGBl I 2005, 1073; siehe näher BeckOGK/Herzog, § 1987 BGB Rn 6 ff.
[28] Der Beschluss gemäß §§ 38 ff. FamFG ist Vollstreckungstitel, §§ 86, 95 FamFG, vgl. BayObLG, Beschl. v. 26.1.2000 – 1Z BR 107/99, NJW-RR 2001, 870 zu § 56g Abs. 6 FGG.
[30] BayObLG, Beschl. v. 20.12.1990 – BReg. 1a Z 69/90, Rpfleger 1991, 253; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 15.3.2007 – 3 W 19/07, ZEV 2007, 528; Zimmermann, ZEV 2005, 473, 475; Fromm, ZEV 2006, 298, 301; BayObLG, Beschl. v. 10.2.1953 – BReg. 2 Z 273/52, BayObLGZ 1953, 50, 51; BayObLG, Beschl. v. 24.4.1972 – BReg. 1 Z 84/71, BayObLGZ 1972, 156, 158; OLG München, Beschl. v. 8.3.2006 – 33 Wx 131 u. 132/05, NJOZ 2006, 1848, 1850; BeckOK/Lohmann, § 1987 Rn 2.
[31] OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.7.2022 – 3 W 97/21, ErbR 2022, 1026 = ZEV 2023, 152; OLG Celle, Beschl. v. 18.3.2021 – 6 W 27/21, ErbR 2022, 68 = ZEV 2021, 750; OLG München, Beschl. v. 8.3.2006 – 33 Wx 131 u. 132/05, ZEV 2006, 469 = NJOZ 2006, 1848; LG München, Beschl. v. 18.7.2002 – 16 T 7473/02, Rpfleger 2003, 249; Grüneberg/Weidlich, § 1987 Rn 2; Erman/Horn, § 1987 Rn 2; BeckOK/Lohmann, § 1987 Rn 2; Burandt/Rojahn/Joachim, § 1987 Rn 3; Damrau/Tanck/Gottwald, § 1987 Rn 3; Große-Wilde/Ouart/Jülicher, § 1987 Rn 4; BeckOGK/Herzog, § 1987 BGB Rn 7; Staudinger/Dobler, § 1987 BGB Rn 4, 7; Zimmermann, Z...

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