Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschlussfrist nach § 2 S. 1 VBGB auch für Nachlassverwalter-Vergütung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 VBVG findet auf die Geltendmachung der Vergütung durch den Nachlassverwalter grundsätzlich Anwendung.

 

Normenkette

VBVG § 2; BGB §§ 1836, 1915, 1987

 

Verfahrensgang

AG Offenbach (Beschluss vom 05.11.2014; Aktenzeichen 4 VI 933/08)

BGH (Aktenzeichen IV ZB 16/17)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 14.03.2018; Aktenzeichen IV ZB 16/17)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.

Für die Antragstellerin wird für ihre Tätigkeit als Nachlassverwalterin (Abrechnungszeitraum: 17.07.2008 bis 06.02.2012) eine Vergütung in Höhe von 25.912,25 EUR gegen den vom Beteiligten zu 1. verwalteten Nachlass festgesetzt.

Im Übrigen wird der Vergütungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung im Beschwerdeverfahren ergeht gerichtsgebührenfrei.

Notwendige Aufwendungen werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Erblasser, der verheiratet war, hat kein Testament hinterlassen. Mit seiner zweiten Ehefrau hatte er am 22.02.2008 einen Ehevertrag geschlossen. Darin hatten die Eheleute gegenseitig auf das beim Tode des anderen Ehegatten bestehende gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet. Wegen der Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde des Notars N1, Stadt1, vom 22.02.2008, UR-Nr .../2008 (Bl. 55 ff. d.A.), verwiesen. Die Beteiligten zu 3. bis 5. und die am ... 2015 verstorbene A sind bzw. waren die Kinder aus erster Ehe und die gesetzlichen Erben des Erblassers.

Letztere haben gemeinsam am 08.07.2008 (Bl. 7 d.A.) beim Nachlassgericht die Anordnung von Nachlassverwaltung beantragt und darauf hingewiesen, dass der Erblasser eine GmbH, eine Einzelfirma und Privatvermögen hinterlassen habe. Durch Beschluss vom 16.07.2008 (Bl. 11 d.A.) hat das Nachlassgericht die Verwaltung des Nachlasses angeordnet. Auf Vorschlag der Beteiligten zu 3. bis 5. und A hat es die Beteiligte zu 2. als Nachlassverwalterin bestellt. Die Bestellungsurkunde ist ihr am 17.07.2008 (Bl. 13 d.A.) ausgehändigt worden.

Am 17.12.2008 hat die Beteiligte zu 2. und hiesige Antragstellerin (im Folgenden: Antragstellerin) erstmals über die Nachlassverwaltung berichtet. Auf Blatt 57 ff. d.A. wird insoweit verwiesen. In dem Bericht ist unter Ziffer 1. ausgeführt, dass mündlich ein Honorar für die Nachlassverwaltung in Höhe von 100, - EUR pro Tätigkeitsstunde vereinbart worden sei. Die Antragstellerin ist in der Folge weiter tätig geworden und hat insbesondere ein Hausgrundstück belastet und veräußert. Die Erklärungen sind jeweils durch das Nachlassgericht durch Beschlüsse vom 07.01.2010 (Bl. 146 ff., 155 ff. d.A.) genehmigt worden.

Mit an das Nachlassgericht gerichtetem Schreiben vom 11.02.2010 (Bl. 169 d.A.) hat die Antragstellerin erklärt, aus gesundheitlichen Gründen das Amt der Nachlassverwaltung niederlegen zu müssen. Hieran hat sie mit Schreiben an das Nachlassgericht vom 17.03.2010 (Bl. 175 d.A.) erinnert und um schriftliche Bestätigung der Amtsniederlegung gebeten. Darin heißt es: "Beigefügt erhalten Sie meine Abrechnung mit Zeitaufschreibung." Diesem am 19.03.2010 beim Nachlassgericht eingegangenen Schreiben war eine an den "Nachlass B" gerichtete Rechnung vom 16.03.2010 nebst einer Stundenaufstellung für diesen Zeitraum beigefügt. Darin hat die Antragstellerin für ihre Tätigkeit als Nachlassverwalterin in der Zeit vom 17.07.2008 bis 12.02.2010 insgesamt 594 Stunden aufgeführt. Hieraus hat sich die Antragstellerin unter Annahme eines Stundensatzes von 100, - EUR zuzüglich Umsatzsteuer einen Gesamtbetrag von 70.686, - EUR errechnet. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 176 ff. d.A. verwiesen.

Durch Beschluss vom 08.04.2010 (Bl. 194 d.A.) hat das Nachlassgericht die Antragstellerin aus dem Amt entlassen und nunmehr den Beteiligten zu 1. zum Nachlassverwalter bestellt. Diesem ist die Bestallungsurkunde am 09.04.2010 ausgehändigt worden (Bl. 196 d.A.). Er hat am 13.04.2010 Akteneinsicht genommen (Bl. 197 d.A.).

Mit auf den 07.02.2011 datiertem Schreiben, beim Nachlassgericht eingegangen am 10.02.2012 (Bl. 455 d.A.), hat die Antragstellerin auf die Rechnung vom 16.03.2010 und eine weitere Rechnung vom 06.02.2012 in Höhe von 4.165, - EUR verwiesen. Sie hat mitgeteilt, dass sie bislang keinerlei Zahlungen auf ihre Rechnung vom 16.03.2010 erhalten habe und hat beim Nachlassgericht um Zahlung der Rechnungen gebeten. Die Beteiligten zu 1. und 3. sind dem Antrag ausweislich ihrer Schreiben vom 04.05.2012 (Bl. 465 ff d.A.) und 15.05.2012 (Bl. 467 d.A.) entgegengetreten. Der Beteiligte zu 1. hat insbesondere den Stundensatz als überhöht gerügt, die aufgeführten Stunden als nicht nachvollziehbar und überzogen beanstandet und darauf hingewiesen, dass sie teilweise nach der Entlassung der Antragstellerin angefallen seien. Die Beteiligte zu 3. hat ebenfalls die aufgeführten Stunden als nicht nachvollzi...

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