Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Beschluss vom 03.05.2013; Aktenzeichen 18 VI 578/08)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) vom 10.6.2013 und 14.6.2013 wird der Beschluss des AG - Nachlassgericht - Saarbrücken vom 3.5.2013 - 18 VI 578/08 - wie folgt abgeändert:

Auf den Antrag des Nachlassverwalters vom 27.7.2012 wird dem Nachlassverwalter unter Abweisung seines Antrags im Übrigen für seine Tätigkeit in der Zeit vom 29.1.2010 bis zum 15.7.2012 eine Vergütung i.H.v. 27.395,29 EUR bewilligt.

Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführer tragen jeweils 10 %, der Beschwerdegegner trägt 80 % der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der Antragsteller und Beschwerdegegner ist durch Beschluss vom 10.4.2008 zum Nachlassverwalter des Nachlasses der E. R. bestellt worden. Beerbt wurde diese von ihren Kindern, den Beschwerdeführern zu 1) und 2). Die Erblasserin lebte in ungeteilter Gütergemeinschaft mit H. R., der durch seine spätere Ehefrau P. R. beerbt wurde. Die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft hat zu Rechtsstreitigkeiten mit H. R. in Liechtenstein und Deutschland geführt. Außerdem standen Steuerrückvergütungen im Raum, die von einer Betriebsprüfung abhingen. Das Finanzamt verweigerte dem Nachlassverwalter zunächst eine Auskunftserteilung. Bis heute hat das Finanzamt S. keine verbindlichen Aussagen zu Steuerforderungen bzw. -guthaben abgegeben.

Mit Antrag vom 4.12.2009 (Bl. 116 d.A.) begehrte der Nachlassverwalter die Festsetzung einer Vergütung i.H.v. 38.080 EUR als Teil einer errechneten Gesamtvergütung von 1,5 % von 5 Mio. EUR Nachlasswert = 75.000 EUR. Mit Schriftsatz vom 4.2.2010 (Bl. 140 d.A.) legte der Nachlassverwalter eine Zeitaufstellung seiner bisherigen Tätigkeit bis zum 29.1.2010 vor. Mit Beschluss vom 26.3.2010 (Bl. 205 d.A.) setzte das Nachlassgericht seine Vergütung antragsgemäß fest und ließ in den Gründen offen, ob die Frist des § 2 VBVG, die teilweise für die geltend gemachten Stunden abgelaufen war, auch bei Nachlassverwaltungen gilt.

Mit Antrag vom 26.7.2012 (Bl. 749 d.A.) beantragte der Nachlassverwalter eine weitere Teilvergütung von 43.896,13 EUR und legte eine Zeitaufstellung für den Zeitraum vom 29.1.2010 bis zum 15.7.2012 vor. Als Stundenhonorar verlangte er 150 EUR zzgl. Umsatzsteuer.

Durch Beschluss vom 3.5.2013 (Bl. 833 d.A.) setzte das Nachlassgericht die Vergütung des Nachlassverwalters für seine Tätigkeit vom 4.2.2010 bis zum 12.7.2012 antragsgemäß auf 43.896,13 EUR fest, nachdem die Erben keine Einwendungen erhoben hatten.

Gegen den Beschluss vom 3.5.2013 legte der Beschwerdeführer zu 1) am 10.6.2013 Beschwerde ein (Bl. 884 d.A.). Er rügte, dass der Nachlassverwalter Tätigkeiten abgerechnet habe, die nicht die Nachlassverwaltung betroffen hätten, nämlich die steuerliche Abwicklung des Nachlasses und das Strafverfahren H. R. Auch sei nicht verständlich, aus welchem Grund der Nachlassverwalter am 15.6.2014 Rücksprache mit Rechtsanwalt Sch. habe nehmen müssen. Schließlich seien die Kontakte mit dem Nachlassgericht wegen der zu beanstandenden Amtsführung des Beschwerdegegners erforderlich geworden. Die Beschwerdeführerin zu 2) schloss sich der Beschwerde mit Schreiben vom 14.6.2013 (Bl. 893 d.A.) an.

Durch Beschluss vom 25.6.2014 hat das AG Saarbrücken den Beschwerden nicht abgeholfen (Bl. 1073 d.A.).

Auf den weiteren Festsetzungsantrag vom 19.4.2013 (Bl. 816 d.A.) für den Zeitraum vom 15.7.2012 bis 19.4.2013 (über 12.212,38 EUR) hat das AG Saarbrücken mit Beschluss vom 25.6.2014 für den Nachlassverwalter eine Vergütung i.H.v. 11.973,78 EUR festgesetzt. Über weitere Festsetzungsanträge vom 8.1.2014 (Bl. 1033 d.A.) für den Zeitraum vom 20.4.2013 bis 8.1.2014 (über 6.619,38 EUR) und einen Antrag auf Ersatz von Personalkosten i.H.v. 1.662,03 EUR für den Zeitraum vom 4.2.2010 bis zum 8.1.2014 (Bl. 1042 d.A.) hat das Nachlassgericht noch nicht entschieden.

II. Die zulässigen Beschwerden gegen die Festsetzung der Vergütung des Beschwerdegegners sind teilweise begründet.

(1.) Ein Nachlassverwalter ist in Anlehnung an § 1836 BGB zu vergüten, da die Nachlassverwaltung nach der Legaldefinition des § 1975 BGB eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger ist. Als Unterart der Pflegschaft finden auf sie über § 1915 Abs. 1 BGB die Vorschriften über die Vormundschaft Anwendung, soweit sich nicht etwas anderes daraus ergibt, dass die Pflegschaft einen Nachlass betrifft sowie einen regelmäßig unbekannten Pflegling. § 1987 BGB hat daneben keine völlig eigenständige Bedeutung, sondern bestimmt nur, dass der Nachlassverwalter immer zu vergüten ist, wobei es auf seine berufsmäßige Tätigkeit nicht ankommt. Dies hat zur Folge, dass auf Vergütungsansprüche, die nach dem 1.7.2005 entstanden sind, die §§ 1 bis 3 VBVG anzuwenden sind, dem Nachlassverwalter also ein Zeithonorar zusteht (OLG München, ZEV 2006, 469; OLG Zweibrücken, ZEV 2007, 528; Senat, Beschl. v. 8.8.2014 - 5 W 48/14; ...

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