Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung des Berufsnachlasspflegers

 

Leitsatz (amtlich)

Die gesetzliche Ausschlussfrist für den Vergütungsanspruch gem. § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB (in der bis zum 30.6.2005 maßgeblichen Fassung des Ersten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25.6.1998, BGBl. I S. 1580) gilt auch für berufsmäßig tätige Nachlasspfleger (Anschluss an KG FGPrax 2005, 264 = FamRZ 2006, 225 und KG RPfleger 2006, 76).

 

Normenkette

BGB a.F. § 1836 Abs. 2 S. 4; FGG § 56g Abs. 1, 5, 7, § 75 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Zweibrücken (Beschluss vom 07.02.2007; Aktenzeichen 4 T 159/06)

AG Landstuhl (Beschluss vom 16.10.2006; Aktenzeichen VI 248/98)

 

Tenor

I. Der Beschluss des AG Landstuhl vom 16.10.2006 und die angefochtene Entscheidung des LG, letztere zugleich auch im Kostenpunkt, werden aufgehoben, soweit dem Beteiligten zu 4) eine Vergütung als Nachlasspfleger von mehr als 1.392 EUR zuerkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Vergütungsantrag des Beteiligten zu 4) vom 22./23.6.2006 abgelehnt.

II. Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde als unzulässig, da nicht statthaft, verworfen.

III. Der Geschäftswert für den jeweils erfolglosen Teil der Erstbeschwerde und der weiteren Beschwerde wird auf je 1.392 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die am 29.6.1998 verstorbene Erblasserin war geschieden und kinderlos.

Das Nachlassgericht ordnete mit Beschluss vom 24.8.1998 Nachlasspflegschaft mit den Wirkungskreisen "Verwaltung und Sicherung des Nachlasses" und "Ermittlung der Erben" an. Als Pfleger wurde der Beteiligte zu 4), ein auch berufsmäßig Nachlasspflegschaften führender Steuerberater, bestellt. Nachdem das Nachlassgericht am 27.10.2003 den Beteiligten zu 1)-3) einen Erbschein als Miterben zu je einem Drittel erteilt hatte, hob es am 15.1.2004 die Nachlasspflegschaft auf.

Der Beteiligte zu 4) hatte am 8.2.2001 einen - nicht näher spezifizierten - Vorschuss auf seine Vergütung als Nachlasspfleger i.H.v. 6.960 DM beantragt. Eine Entscheidung hierüber wurde in der Folgezeit nicht getroffen. Unter dem 25.11.2003 erteilte der Beteiligte zu 4) ggü. dem Nachlassgericht "Schlussrechnung" und beantragte, seine Vergütung unter Zugrundelegung eines Aktivnachlasses von 142.326 EUR sowie eines Satzes von 3,5 % davon für den Zeitraum ab dem 2.10.1998 auf (einschließlich Mehrwertsteuer) 5.776,80 EUR festzusetzen. Gegen die dem Antrag stattgebende Entscheidung des Nachlassgerichts vom 17.2.2004 legten die Beteiligten zu 1)-3) mit Erfolg Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 11.10.2004 hob das LG die Vergütungsfestsetzung auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Nachlassgericht zurück. Zur Begründung führte die Kammer aus, dass der Nachlasspfleger ab dem 1.1.1999 nunmehr nach Zeitaufwand und Stundensatz vergütet werde und der Beteiligte zu 4) deshalb eine gesplittete Abrechnung für die Zeitabschnitte vor und nach diesem Stichtag erstellen müsse.

Am 22./23.6.2006 reichte der Beteiligte zu 4) beim Nachlassgericht eine erneute Abrechnung ein. Darin setzte er zur Berechnung seines Vergütungsanspruchs für den Zeitraum vom 2.10. bis zum 31.12.1998 einen Satz von 2 % des Aktivnachlasses von 142.326,42 EUR, also 2.846,52 EUR, an und machte davon für das Jahr 1998 zeitanteilig 1.200 EUR zzgl. 16 % Mehrwertsteuer, mithin 1.392 EUR, geltend; für die Zeit ab dem 1.1.1999 bis zum 25.11.2003 beanspruchte er für einen behaupteten Zeitaufwand von 122 Stunden à 31 EUR zzgl. 16 % Mehrwertsteuer den Betrag von 4.384,80 (rechnerisch richtig wären 4387,12) EUR. Damit belief sich die Gesamtforderung wiederum auf 5.776,80 EUR.

Das Nachlassgericht hat die auf diese Weise berechnete Vergütung am 16.10.2006 antragsgemäß festgesetzt. Die Beteiligten zu 1)-3) haben hiergegen erneut Beschwerde eingelegt. Zur Begründung des Rechtsmittels haben sie u.a. auf die Ausschlussfrist des § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB in der bis zum 30.6.2005 maßgeblichen Fassung hingewiesen. Das LG hat die Beschwerde mit Beschluss vom 7.2.2007 zurückgewiesen; darin hat die Kammer den Standpunkt eingenommen, dass die in § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB a.F. bestimmte Frist für den Ausschluss des Vergütungsanspruchs nur für Vormünder und rechtliche Betreuer gelte und keine Wirkung auf den Vergütungsanspruch von Nachlasspflegern habe. Gegen diesen Beschluss richtet sich die - vom LG in den Beschlussgründen "wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zur Ausschlussfrist" zugelassene - sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1)-3), mit der sie das Ziel einer vollständigen Versagung einer Vergütung für den Beteiligten zu 4) weiter verfolgen.

II. 1. Soweit die Beteiligten zu 1)-3) weiterhin die Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde gegen die Bewilligung einer Vergütung für den Beteiligten zu 4) i.H.v. 1.392 EUR für den Zeitraum vom 2.10. bis zum 31.12.1998 bekämpfen, ist das Rechtsmittel nicht statthaft.

Nach §§ 75 Satz 1, 56g Abs. 7 und Abs. 5 Satz 2 FGG ist die sofortige weitere Beschwerde im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung eines Nachlasspflegers nur eröffnet, wenn das Erstbes...

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