Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung des Nachlassverwalters. Anspruch auf Abschlagszahlungen

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage des Anspruchs des Nachlassverwalters auf Abschlagszahlungen auf seine Vergütung.

 

Normenkette

BGB § 1836 Abs. 1, § 1915 Abs. 1, § 1987; VBVG § 3 Abs. 4; FGG § 75 S. 1, § 56g Abs. 7, 5 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 21.12.2006; Aktenzeichen 2 T 908/05)

AG Koblenz (Aktenzeichen 4a VI 63/05)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 1) hat die den Beteiligten zu 2), 3) und 4) im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 139.200 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die sofortige weitere Beschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das LG statthaft (§§ 75 Satz 1, 56g Abs. 7 und Abs. 5 Satz 2 FGG), wahrt die gesetzliche Form und Frist (§ 29 Abs. 1, 2 und 4, § 22 Abs. 1 FGG) und ist auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet. Die angefochtene Entscheidung der Zivilkammer hält der auf eine Rechtskontrolle beschränkten (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) Überprüfung im dritten Rechtszug stand.

1. Die Tatrichter gehen zutreffend davon aus, dass der Beteiligte zu 1) für seine Tätigkeit als Nachlassverwalter wie ein Nachlasspfleger zu vergüten ist, da die Nachlassverwaltung nach der Legaldefinition des § 1975 BGB eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger ist. Als Unterart der Pflegschaft finden auf sie über § 1915 Abs. 1 BGB die Vorschriften über die Vormundschaft entsprechende Anwendung.

Für die Vergütung des Beteiligten zu 1) als Verwalter eines vermögenden Nachlasses, auf die er in angemessener Höhe nach § 1987 BGB einen Rechtsanspruch hat, gelten danach hinsichtlich zu entgeltender Tätigkeiten vor dem 1.7.2005 die §§ 1836, 1836a BGB in der bis zum 30.6.2005 maßgeblichen Fassung (Art. 229 § 14 EGBGB) und hinsichtlich vergütungsfähiger Tätigkeiten in der Zeit danach der neu in das Gesetz eingefügte § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 1836 Abs. 1 BGB, §§ 1 bis 3 VBVG. Abzurechnen hat der Nachlassverwalter somit nach seinem tatsächlichen Zeitaufwand für die Verwaltertätigkeit und nach Stundensätzen. Da die Vergütung durch das Nachlassgericht als Zeithonorar festzusetzen ist, kommt - entgegen der Meinung des Antragstellers - mit Blick auf den Wortlaut von § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Vergütung nach Prozentsätzen des Nachlasses nicht (mehr) in Betracht (vgl. zum Ganzen: OLG München Rpfleger 2006, 405; Zimmermann, ZEV 2005, 473ff; Hartig in: juris PK-BGB, 3. Aufl. 2006, § 1987 BGB Rz. 5; Palandt/Edenhofer, BGB, 66. Aufl., § 1987 Rz. 2).

2. Gegenstand der weiteren Beschwerde und damit auch der zulässigen Nachprüfung im dritten Rechtszug ist von vornherein nur der Verfahrensgegenstand, über den das LG in zweiter Instanz zu entscheiden hatte. Das war hier die von dem Antragsteller begehrte Festsetzung von Abschlags- und Vorauszahlungen auf seine Vergütung als Nachlassverwalter für den datumsmäßig genau eingegrenzten Zeitraum vom 1.9.2005 bis zum 31.8.2006 (Erstbeschwerdeschrift v. 14.12.2005, dort S. 1 und 17 = Bl. 417 und Bl. 433 der Zweitakten). Im Zeitpunkt der Entscheidung der Zivilkammer am 21.12.2006 war dieser von dem gestellten Antrag umfasste Zeitraum abgelaufen und deshalb auch nicht mehr über Vorschüsse auf künftige Leistungen des Nachlassverwalters zu befinden, sondern allein über die Gewährung von Abschlagszahlungen an den Antragsteller als Gegenleistung für die von ihm bis einschließlich August 2006 erbrachten Teilleistungen. Eine Erweiterung des ausdrücklich begrenzten Antrages ist ggü. dem LG nicht erfolgt und nunmehr im revisionsähnlichen Verfahren der weiteren Beschwerde aus Rechtsgründen nicht möglich.

3. Zwar kann der Nachlassverwalter nach dem Gesetz grundsätzlich Abschlagszahlungen auf die ihm geschuldete Vergütung verlangen (§§ 1915 Abs. 1, 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB, § 3 Abs. 4 VBVG).

Andererseits ist es jedoch anerkannten Rechts, dass wegen des Wesens jeder Abschlagszahlung als Anzahlung auf eine erwartete (höhere) Vergütung der Anspruch auf Abschlag regelmäßig ausgeschlossen ist, sobald der Berechtigte seine Vergütung abschließend berechnen und geltend machen kann. Wenn davon auszugehen ist, dass auch der Vergütungsanspruch des Nachlassverwalters kraft Gesetzes unmittelbar mit der Erbringung jeder einzelnen vergütungspflichtigen Tätigkeit, also quasi tagweise, entsteht (Palandt/Diederichsen a.a.O. VBVG § 1 Rz. 11; Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft 3. Aufl., Rz. 891; vgl. auch BayObLG Rpfleger 2003, 577 und Rpfleger 2003, 651, jeweils zur Betreuervergütung), hätte der Antragsteller seinen Zeitaufwand für die reine Nachlassverwaltung bis zum 31.8.2006 vor der Entscheidung des LG unschwer längst endgültig ermitteln und ggü. dem Nachlassgericht zur Vergütungsfestsetzung anmelden können. Ob im Streitfall bereits dieser Umstand de...

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