Rz. 682

Die Verrechnungsregelung in § 58 Abs. 2 RVG betrifft nur die Vergütungsansprüche, die sich nach Teil 3 VV RVG richten. Eine etwa vor- bzw. außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr ist in Teil 2 geregelt, diese ist nicht von der Anrechnungserleichterung des § 58 Abs. 2 RVG betroffen.

 

Rz. 683

Hat der RA von seinem Auftraggeber vor oder nach der Beiordnung Zahlungen er­halten, so werden die Vorschüsse zunächst auf die gesamte Vergütung (somit auch auf eine entstandene Geschäftsgebühr – Ausnahme: bewilligte Beratungshilfe) entsprechend der Tabelle zu § 13 RVG berechnet. Immer, wenn es eine Differenz ­zwischen den beiden unterschiedlichen Tabellen gibt, wird der Vorschuss erst auf den Differenzwahlanwaltsvergütungsanspruch (= die Differenz zwischen dem Betrag der Wahlanwaltsvergütung nach der Tabelle zu § 13 RVG und dem Betrag der PKH-Vergütung nach der Tabelle zu § 49 RVG) verrechnet. Erst wenn diese Differenz voll ausgeschöpft ist, erfolgt eine Anrechnung auf die Vergütung nach der Tabelle zu § 49 RVG.

 

Beispiel

 
Der Vergütungsanspruch nach der Tabelle zu § 13 RVG beträgt 2.500,00 EUR.
Der Vergütungsanspruch nach der Tabelle zu § 49 RVG beträgt 1.500,00 EUR.
Die Differenz beträgt: 1.000,00 EUR.

Der Auftraggeber leistet

a) einen Vorschuss i.H.v. 850,00 EUR oder
b) einen Vorschuss i.H.v. 1.100,00 EUR.

zu a)Der Vorschuss i.H.v. 850,00 EUR wird in voller Höhe auf die Differenz verrechnet. Dies gilt immer dann, wenn die Differenz höher oder gleich hoch ist.

zu b)Der Vorschuss i.H.v. 1.100,00 EUR wird i.H.v. 1.000,00 EUR auf die Differenz verrechnet. I.H.v. 100,00 EUR verringert sich die zu zahlende Vergütung aus der Justizkasse. Der Vorschuss muss i.H.v. 100,00 EUR bei dem Erstattungsantrag an die Justizkasse angegeben werden. Einen Antrag gem. § 50 RVG muss, kann und sollte der RA nicht mehr stellen. Fraglich ist sogar, ob er einen Antrag nach § 50 RVG noch stellen darf, dazu folgen gesonderte Ausführungen unterRdn 738.

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