Rz. 738

 

§ 50 Abs. 1 u. Abs. 2 RVG – Weitere Vergütung bei Prozesskostenhilfe (Auszug)

(1) Nach Deckung der in § 122 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Kosten und Ansprüche hat die Staatskasse über die auf sie übergegangenen Ansprüche des Rechtsanwalts hinaus weitere Beträge bis zur Höhe der Regelvergütung einzuziehen, wenn dies nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung und nach den Bestimmungen, die das Gericht getroffen hat, zulässig ist. Die weitere Vergütung ist festzusetzen, wenn das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist und die von der Partei zu zahlenden Beträge beglichen sind oder wegen dieser Beträge eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Partei erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.

(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt soll eine Berechnung seiner Regelvergütung unverzüglich zu den Prozessakten mitteilen.

(3) …

1. Allgemeines

 

Rz. 739

In vielen Fällen wird dem Auftraggeber PKH in der Form bewilligt, dass er eine Eigenbeteiligung in Form von Ratenzahlung zu leisten hat). Wird PKH nur unter der Bedingung bewilligt, dass der Auftraggeber Raten zahlt, ist ein Hinweis auf die Folgen der Nichtzahlung erforderlich.

 

Rz. 740

Muster 8.64: Hinweis an den Auftraggeber bei PKH mit Ratenzahlung

 

Muster 8.64: Hinweis an den Auftraggeber bei PKH mit Ratenzahlung

Anrede,

das Gericht hat Ihnen Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, dass Sie sich an den entstehenden Kosten des Verfahrens regelmäßig beteiligen. Das Gericht hat eine Ratenhöhe von monatlich _________________________ EUR festgesetzt.

Diese Raten müssen Sie pünktlich und unaufgefordert an die Justizkasse zum Aktenzeichen: _________________________ zur IBAN _________________________ BIC _________________________ leisten. Bitte bewahren Sie Ihre Zahlungsbelege sorgfältig auf.

Die Zahlungen sind nicht an unsere Kanzlei zu richten, wir sind nicht Leistungsempfänger.

Bitte beachten Sie:

Sollten Sie mit der Ratenzahlung in Verzug geraten, weil Sie länger als drei Monate die festgesetzten Raten nicht gezahlt haben, hat das gem. § 124 Nr. 4 ZPO zur Folge, dass das Gericht die bewilligte Prozesskostenhilfe aufhebt. Sie schulden dann bei Aufhebung von Prozesskostenhilfe den vollen und höheren gesetzlichen Vergütungsbetrag.

Sollten sich Ihre Einkommensverhältnisse verschlechtern und Sie nicht mehr in der Lage sein, die Raten in der entsprechenden Höhe zu leisten, müssen Sie uns dringend informieren. Es ist möglich, bei veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen, eine Abänderung der Ratenhöhe zu beantragen (unter Umständen sogar eine Freistellung). Dazu ist aber zwingend ein Antrag erforderlich. Die Einstellung der Zahlung hat immer negative Konsequenzen.

Sie müssen die Raten im Übrigen nicht "lebenslang" erbringen. Vier Jahre und damit 48 Kalendermonate lang (§ 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO) müssen Sie die Raten leisten. Selbstverständlich müssen Sie dann keine Raten mehr erbringen, wenn Ihre Zahlung bereits sämtliche Ansprüche abdeckt.

Wir bitten um kurze Information, wenn Sie die Ratenzahlung aufgenommen haben, da wir das Prozessgericht entsprechend informieren werden.

Grußformel

 

Rz. 741

Sind die Voraussetzungen gem. § 50 RVG gegeben, kann der RA eine weitere Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung nach der Tabelle zu § 13 RVG geltend machen. Einen Antrag nach § 50 RVG kann der RA aber nur stellen, wenn der Partei (also dem Auftraggeber) PKH mit Ratenzahlung bewilligt wurde. Einen Unterschied in den Tabellen (§ 13 und § 49 RVG) der Höhe nach gibt es erst, wenn ein Gegenstandswert von 5.000,00 EUR überschritten worden ist.

 

Rz. 742

Die höhere Vergütung als die nach der Tabelle zu § 49 RVG (bis zur Regelvergütung nach § 13 RVG) erhält der RA erst nach Abschluss des Verfahrens, wenn der Auftraggeber alle Raten geleistet hat. Eine Zahlung an den RA erfolgt auch erst dann, wenn neben der Vergütung gem. § 49 RVG die gem. § 122 Nr. 1a) und b) ZPO entstandenen Kosten erfüllt sind. Es kann daher viel Zeit vergehen, bis der RA Zahlungen auf seine Vergütung entsprechend § 50 RVG erhält. Eine Verzinsungspflicht besteht nicht.

 

Rz. 743

 

Praxistipp:

Legen Sie eine Akte, in der PKH mit Ratenzahlung bewilligt wurde, nicht bereits nach der Zahlung der Justizkasse entsprechend der Tabelle zu § 49 RVG ab. Notieren Sie sich hier regelmäßig Wiedervorlagen, damit der Zahlungsanspruch gem. § 50 RVG nicht übersehen wird.

2. Frist für den Antrag gem. § 50 RVG

 

Rz. 744

Eine weitere Vergütung gem. § 50 Abs. 2 RVG kann der RA nur auf Antrag geltend machen. Dieser Antrag sollte gleichzeitig mit dem Antrag nach § 49 RVG (Erstattung der PKH-Vergütung) gestellt werden, allerdings nur, wenn er auch zweckmäßig ist und eine Differenz infrage kommt.

 

Rz. 745

 

§ 55 RVG Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse (Auszug)

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht g...

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