Rz. 136

Eine Anrechnung kommt nur bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. a) ErbStG) oder erweiterter unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b oder c) ErbStG) in Betracht.

 

Rz. 137

Die Anrechnungsmethode gilt nicht bei beschränkter (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) oder erweitert beschränkter Erbschaftsteuerpflicht (§ 4 Abs. 1 AStG). § 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG verweist nämlich nur auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wo die unbeschränkte bzw. die erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht geregelt ist. Ist in Deutschland nur eine beschränkte Steuerpflicht gegeben, soll aus inländischer Sicht der ausländische Staat, in dem meist eine unbeschränkte Steuerpflicht besteht, die Doppelbesteuerung vermeiden.

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