Rz. 151

Insbesondere in Unterhaltsverfahren kommen häufig Stufenanträge vor, also Verfahren, in denen ein Anspruch auf Auskunft über die eigenen Einkommensverhältnisse und/oder Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit einem zunächst unbezifferten Leistungsantrag verbunden wird (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 254 ZPO). In diesen Fällen liegt eine objektive Antragshäufung vor. Beide Anträge werden zum selben Zeitpunkt rechtshängig und sind daher gesondert zu bewerten. Entgegen § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG werden die Werte jedoch nicht zusammengerechnet. Vielmehr gilt nach § 38 FamGKG nur der höhere Wert.

 

Rz. 152

Geht der Antragsteller im Wege des Stufenantrags nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 254 ZPO vor, verlangt er also Auskunft und/oder eidesstattliche Versicherung sowie einen nach Auskunftserteilung noch zu beziffernden Betrag, so gilt § 38 i.V.m. §§ 35, 42 Abs. 1 FamGKG:

Der Wert des Auskunftsanspruchs berechnet sich nach § 42 Abs. 1 FamGKG (siehe Rdn 145).
Der Wert des Anspruchs auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung berechnet sich ebenfalls nach § 42 Abs. 1 FamGKG (siehe Rdn 150).
Der Wert des Zahlungsantrags ergibt sich aus § 35 FamGKG, gegebenenfalls i.V.m. § 51 Abs. 1 u. 2 FamGKG (siehe Rdn 112, 113 und 113).
Für die Wertberechnung ist nur einer der verbundenen Ansprüche maßgebend, und zwar der Anspruch mit dem höchsten Wert, also i.d.R. der Wert des Zahlungsantrags.
 

Rz. 153

Keine Probleme bereitet die Wertfestsetzung, wenn der Zahlungsantrag später im Rahmen der Erwartung beziffert wird. Dann ist der Wert des später bezifferten Zahlungsantrags maßgebend.

 

Beispiel 77: Stufenantrag auf Auskunft und Zahlung mit späterer Bezifferung

Die Ehefrau verlangt vom Ehemann im Wege eines Stufenantrags Auskunft über dessen Einkommen sowie einen danach noch zu beziffernden zukünftigen Unterhaltsanspruch. Nach Erteilung der Auskünfte beziffert die Ehefrau ihren Anspruch erwartungsgemäß mit monatlich 800,00 EUR.

Maßgebend ist gem. § 38 FamGKG der höhere Wert des Zahlungsantrags in Höhe von 12 x 800,00 EUR = 9.600,00 EUR.

 

Rz. 154

Fällige Beträge sind auch hier hinzuzurechnen. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der Einreichung des Stufenantrags und nicht auf den späteren Zeitpunkt der Bezifferung des Leistungsantrags.[49]

 

Beispiel 78: Fällige Beträge beim Stufenantrag auf Auskunft und Zahlung mit späterer Bezifferung

Die Ehefrau verlangt vom Ehemann im Wege eines Stufenantrags Auskunft über dessen Einkommen sowie einen danach noch zu beziffernden Unterhaltsanspruch beginnend ab Januar 2018. Sie reicht den Antrag im März 2018 ein. Nach Erteilung der Auskünfte beziffert die Ehefrau ihren Anspruch im September 2018 erwartungsgemäß mit monatlich 800,00 EUR beginnend ab Januar 2018.

Maßgebend ist gem. § 38 FamGKG zunächst wiederum der höhere Wert des Zahlungsantrags in Höhe von 12 x 800,00 EUR = 9.600,00 EUR. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Stufenantrags fällige Beträge sind zu addieren. Fällig waren zum Zeitpunkt der Einreichung des Stufenantrags die Unterhaltsbeträge für die Monate Januar bis März 2018, so dass sich ein Verfahrenswert in Höhe von (3 x 800,00 EUR + 9.600,00 EUR) = 12.000,00 EUR errechnet.

 

Rz. 155

Kommt es nicht zur Bezifferung (sog. stecken gebliebener Stufenantrag), so ist zu schätzen, mit welchem Unterhaltsanspruch nach dem objektiven Vorbringen des Antragstellers zu rechnen war.[50] Die gegenteilige Auffassung des OLG Jena[51] ist abzulehnen, da sie mit dem Gesetzeswortlaut nicht zu vereinbaren ist.

 

Beispiel 79: Stecken gebliebener Stufenantrag mit Anhaltspunkten für eine Schätzung

Die Ehefrau verlangt vom Ehemann im Wege eines Stufenantrags Auskunft über dessen Einkommen sowie einen danach noch zu beziffernden zukünftigen Unterhalt. Zur Bezifferung kommt es nicht mehr. Nach den Angaben der Ehefrau wäre mit einem Unterhalt in Höhe von 500,00 EUR zu rechnen gewesen.

Maßgebend ist gem. § 38 FamGKG der höhere Wert, der auf den Wert von 12 x 500,00 EUR = 6.000,00 EUR zu schätzen ist.

 

Rz. 156

Fällige Beträge sind auch im Falle einer Schätzung zum Zeitpunkt der Einreichung des Stufenantrags und nicht zum Zeitpunkt der Bezifferung des Antrags zu ermitteln.[52]

 

Beispiel 80: Fällige Beträge beim stecken gebliebenen Stufenantrag

Die Ehefrau verlangt vom Ehemann im Wege eines Stufenantrags Auskunft über dessen Einkommen sowie einen danach noch zu beziffernden Unterhaltsanspruch beginnend ab Januar 2017. Sie reicht den Antrag im März 2017 ein. Zur Bezifferung ihres Unterhaltsanspruchs kommt es nicht mehr. Nach den Angaben der Ehefrau wäre mit einem Unterhalt in Höhe von 500,00 EUR zu rechnen gewesen.

Maßgebend ist auch jetzt gem. § 38 FamGKG der höhere Wert, der Leistungsstufe, die ausgehend von einer Erwartung von 500,00 EUR monatlich wie folgt zu bewerten ist:

 
zukünftige Beträge (April 2017 – März 2018) 12 x 500,00 EUR
6.000,00 EUR
fällige Beträge (Januar 2017 – März 2017) 3 x 500,00 EUR
1.500,00 EUR
 

Rz. 157

Fehlen jegliche Anhaltspunkte für eine Schätzung, so ist für den Leistungsantrag vom ...

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