Rz. 112

Die Gegenstandswerte in Unterhaltsverfahren richten sich, soweit sie auf eine Geldzahlung gerichtet sind, nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m § 35 FamGKG. Sonstige Ansprüche, also Naturalunterhalt, sind nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 42 Abs. 1 FamGKG zu bewerten.

 

Rz. 113

§ 51 Abs. 1 u. 2 FamGKG ist einschlägig, wenn mehrere Unterhaltsforderungen als wiederkehrende Leistungen geltend gemacht werden.

 

Rz. 114

Ergänzend gelten die allgemeinen Wertvorschriften, insbesondere die §§ 34, 38, 39 FamGKG.

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