Rz. 150

Für den Anspruch auf eidesstattliche Versicherung (§ 259 Abs. 2 S. 1 BGB) ist ein Bruchteil des Werts der erteilten Auskunft anzusetzen, in der Regel die Hälfte der zu versichernden Auskunft (zum Stufenantrag siehe Rdn 151 ff.).

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