Rz. 145

Wird Auskunft verlangt, richtet sich der Verfahrenswert nach § 42 Abs. 1 FamGKG. Er ist mit einem Bruchteil des zu erwartenden Leistungsantrags zu bewerten, je nachdem, wie sehr der Antragsteller auf die Auskunft zur Geltendmachung und Durchsetzung seines Unterhaltsanspruchs angewiesen ist. In der Regel ist von 20 % des zu erwartenden Leistungsantrags auszugehen.

 

Rz. 146

Wird für mehrere Beteiligte Auskunft verlangt, so sind verschiedene Gegenstände gegeben, so dass die Werte der einzelnen Auskunftsansprüche nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu addieren sind, und zwar auch dann, wenn sich die Ansprüche gegen denselben Antragsgegner richten.[48]

 

Beispiel 73: Auskunft für mehrere Unterhaltsgläubiger (I)

Die rechtskräftig geschiedene Ehefrau beauftragt den Anwalt, wegen eigener nachehelicher Unterhaltsansprüche sowie wegen Kindesunterhalts für ihre beiden Kinder Auskunft vom geschiedenen Ehemann zu verlangen.

Es liegen unterschiedliche Gegenstände vor, da jeder Unterhaltsanspruch und folglich auch der dazugehörige Auskunftsanspruch einen eigenen Gegenstand darstellen. Die Werte der drei Auskunftsansprüche sind nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu addieren.

 

Rz. 147

Erst recht ist zusammenzurechnen, wenn mehrere Beteiligte auf Auskunft in Anspruch genommen werden.

 

Beispiel 74: Auskunft für mehrere Unterhaltsgläubiger (II)

Der Anwalt verlangt im selben Verfahren für das volljährige Kind sowohl von der Kindesmutter als auch vom Kindesvater Auskunft über deren Einkommen, da es beide auf Unterhalt in Anspruch nehmen will.

Es liegen auch hier unterschiedliche Gegenstände vor, da jeder Unterhaltsanspruch und folglich auch der dazugehörige Auskunftsanspruch einen eigenen Gegenstand darstellen. Die Werte der beiden Auskunftsansprüche sind gesondert festzusetzen und dann nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu addieren.

 

Rz. 148

Werden wechselseitige Auskunftsanträge geltend gemacht, sind deren Werte nach § 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG zusammenzurechnen, es sei denn, es liegt derselbe Gegenstand zugrunde (§ 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG).

 

Beispiel 75: Wechselseitige Auskunftsanträge, verschiedene Gegenstände

Die rechtskräftig geschiedene Ehefrau verlangt vom geschiedenen Ehemann Auskunft, da sie eine Abänderung des nachehelichen Unterhalts verlangen will. Der Ehemann erhebt einen Widerantrag und verlangt von der Ehefrau Auskunft über deren Einkommen, da er gegebenenfalls eine Herabsetzung beantragen will.

Es liegen auch hier unterschiedliche Gegenstände vor, da jeder Unterhaltsanspruch und folglich auch der dazugehörige Auskunftsanspruch einen eigenen Gegenstand darstellen. Die Werte der beiden Auskunftsansprüche sind gesondert festzusetzen und nach § 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu addieren.

 

Rz. 149

Derselbe Gegenstand i.S.d. § 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG liegt allerdings dann zugrunde, wenn die Auskunftsansprüche denselben Unterhaltsanspruch betreffen.

 

Beispiel 76: Wechselseitige Auskunftsanträge, derselbe Gegenstand

Die getrennt lebende Ehefrau verlangt vom geschiedenen Ehemann Auskunft, da sie von ihm Unterhalt verlangen will. Der Ehemann erhebt einen Widerantrag und verlangt von der Ehefrau Auskunft über deren Einkommen, da er den von ihm geschuldeten Unterhalt berechnen will.

Da beide Auskunftsanträge der Berechnung desselben Unterhaltsanspruchs dienen, liegt jetzt derselbe Gegenstand zugrunde, so dass nach § 39 Abs. 1 S. 2 FamGKG nicht zu addieren ist.

[48] OLG Frankfurt MDR 2002, 236 = JurBüro 2002, 139; AnwK-RVG/Volpert, Nr. 1008 VV Rn 39; Hansens/Braun/Schneider, Vergütungsrecht, Teil 9 Rn 37.

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