Rz. 174

Für das Betreiben des Geschäfts (Vorbem. 3 Abs. 2 VV) erhält der Anwalt eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV. Mit der Verfahrensgebühr abgegolten werden auch außergerichtliche Verhandlungen einschließlich eines gerichtsnahen Mediationsverfahrens (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RVG).[60]

 

Beispiel 92: Unterhaltsverfahren ohne Termin

Der Anwalt reicht für die Ehefrau einen Antrag auf Zahlung zukünftigen Unterhalts in Höhe von 500,00 EUR monatlich ein. Später wird der Antrag wieder zurückgenommen, ohne dass verhandelt worden oder eine Besprechung geführt worden war.

Der Anwalt erhält lediglich eine 1,3-Verfahrensgebühr aus 6.000,00 EUR.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   460,20 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 480,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   91,24 EUR
Gesamt   571,44 EUR
 

Rz. 175

Soweit sich die Sache vorzeitig erledigt, bevor ein Antrag eingereicht oder ein Termin wahrgenommen worden ist, ermäßigt sich die Gebühr nach Nr. 3101 Nr. 1 VV auf 0,8.

 

Beispiel 93: Unterhaltsverfahren, vorzeitige Erledigung

Der Anwalt soll für die Ehefrau einen Antrag auf Zahlung zukünftigen Unterhalts in Höhe von 500,00 EUR monatlich einreichen. Zur Antragseinreichung kommt es jedoch nicht mehr, da der Ehemann zuvor doch noch zahlt.

Der Anwalt erhält lediglich eine 0,8-Verfahrensgebühr aus 6.000,00 EUR.

 
1. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV   283,20 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 303,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   57,61 EUR
Gesamt   360,81 EUR
 

Rz. 176

Möglich ist auch eine Kombination von voller und ermäßigter Verfahrensgebühr. In diesem Fall ist § 15 Abs. 3 RVG zu beachten.

 

Beispiel 94: Unterhaltsverfahren, teilweise vorzeitige Erledigung

Der Anwalt soll für die Ehefrau einen Antrag auf Zahlung zukünftigen Unterhalts in Höhe von 500,00 EUR monatlich einreichen. Vor Antragseinreichung erklärt der Ehemann, er werde freiwillig 300,00 EUR zahlen. Mit dem Antrag werden daher nur die weiteren 200,00 EUR über die freiwillig gezahlten 300,00 EUR hinaus geltend gemacht.

Der Anwalt erhält eine 1,3-Verfahrensgebühr aus (12 x 200,00 EUR =) 2.400,00 EUR und eine 0,8-Verfahrensgebühr aus 3.600,00 EUR, allerdings unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 261,30 EUR  
  (Wert: 2.400,00 EUR)    
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 2 VV 201,60 EUR  
  (Wert: 3.600,00 EUR)    
 

gem. 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als

1,3 aus 6.000,00 EUR
  460,20 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 480,20 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   91,24 EUR
Gesamt   571,44 EUR
 

Rz. 177

Die Verfahrensgebühr ermäßigt sich ferner unter den Voraussetzungen der Nr. 3101 Nr. 2 VV (siehe dazu Beispiel 107).

 

Rz. 178

Ist eine außergerichtliche Vertretung vorausgegangen, so ist die dort entstandene Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV hälftig, höchstens mit 0,75, anzurechnen (zur außergerichtlichen Vertretung siehe § 4).

 

Rz. 179

Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen, so ist die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens auf die Verfahrensgebühr des streitigen Verfahrens anzurechnen (Anm. zu Nr. 3305; Anm. zu Nr. 3307 VV). Die Gebühr für einen Vollstreckungsbescheid (Nr. 3308 VV) ist dagegen nicht anzurechnen (zum Mahnverfahren siehe § 5).

 

Rz. 180

Ist ein Vereinfachtes Verfahren auf Festsetzung des Unterhalts vorausgegangen, so ist die Verfahrensgebühr des Vereinfachten Verfahrens auf die Verfahrensgebühr des streitigen Verfahrens anzurechnen (Anm. Abs. 1 zu Nr. 3100 VV) (zum Vereinfachten Verfahren siehe Rdn 217 ff.).

[60] OLG Rostock AGS 2007, 124 u. 343 = OLGR 2007, 159 = NJ 2007, 76 = RVGreport 2007, 28; OLG Rostock AGS 2007, 126 = JurBüro 2007, 194 = RVGreport 2008, 54 = OLGR 2007, 336 = NJ 2007, 230; OLG Braunschweig AGS 2007, 127 u. 393 = AnwBl 2007, 88 = JurBüro 2007, 196 = ZKM 2007, 30 = OLGR 2007, 162 = NdsRpfl 2007, 72 = MDR 2007, 684 = RVGreport 2007, 27 = FamRB 2007, 42.

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