Verfahrensgang

LG Rostock (Beschluss vom 12.12.2005; Aktenzeichen 10 O 110/05)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Rostock vom 12.12.2005 (Az.: 10 O 110/05) wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 600 EUR festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. In dem vorliegenden Zivilverfahren hat die zuständige Kammer mit Beschluss vom 17.9.2004 das Ruhen des Verfahrens angeordnet und es der Mediationskammer gem. §§ 278 Abs. 1, 5 Satz 1, 362 ZPO analog vorgelegt mit dem Ersuchen, das Mediationsverfahren durchzuführen und einen ggf. abzuschließenden Vergleich zu protokollieren. Nach erfolglosem Mediationsversuch hat die Mediationskammer die Sache zur Durchführung des streitigen Verfahrens mit Verfügung vom 31.3.2005 an die zuständige Kammer zurückgereicht. Nachdem mit Urteil der 10. Zivilkammer des LG Rostock vom 29.7.2005 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreites der Klägerin auferlegt worden sind, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 4.8.2005, korrigiert am 1.9.2005, beantragt, die Kosten wie folgt festzusetzen:

1. Mediationsverfahren:

1,5-Geschäftsgebühr gem. Nr. 2303 Nr. 1 RVG-VV 1.029 EUR

Auslagenpauschale 20 EUR

Gesamt: 1.049 EUR

2. Klageverfahren:

10/10-Prozessgebühr gem. §§ 11, 31 Abs. 1 Satz 1 BRAGO 686 EUR

10/10-Verhandlungsgebühr gem. §§ 11, 31 Abs. 1 Satz 2 BRAGO 686 EUR

Auslagenpauschale gem. § 26 BRAGO 20 EUR

Zwischensumme: 1.392 EUR

abzgl. Hälfte der 1,5-Geschäftsgebühr (Nr. 2303 Nr. 1 RVG-VV) -524,50 EUR

Gesamt: 1.926,50 EUR.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Mediationsverfahren vor dem LG Rostock werde durch eine nach § 17 Nr. 7a RVG durch die Landesjustizverwaltung eingerichtete oder anerkannte Gütestelle durchgeführt, sodass die im vorausgegangenen Güteverfahren entstandenen Gebühren gemäß dieser Vorschrift auf die durch das gerichtliche Verfahren entstandene Gebühren nicht vollständig anzurechnen seien. Es handele sich insoweit um verschiedene Angelegenheiten. Allerdings sei gem. Nr. 2303 RVG-VV die Hälfte der Geschäftsgebühr aus dem Mediationsverfahren auf die Prozessgebühr des streitigen Verfahrens anzurechnen. Hilfsweise vertritt die Beklagte die Auffassung, dass die anwaltliche Vertretung im Mediationsverfahren auch für den Anwalt Gebühren nach § 34 RVG (analog) auslöse, die dann gem. § 612 BGB zu berechnen seien.

Die Klägerin ist diesen Auffassungen entgegengetreten und meint, für eine Gebührenerstattung im Mediationsverfahren gäbe es keine gesetzliche Grundlage.

Die Rechtspflegerin des LG ist in ihrem angefochtenen Beschluss vom 12.12.2005 der Rechtsauffassung der Beklagten nicht gefolgt. Sie hat die Festsetzung gesonderte Gebühren für das Mediationsverfahren abgelehnt und die erstattungsfähigen Kosten der Beklagten gem. §§ 11, 31 Abs. 1 Satz 1, 2, 26 BRAGO auf insgesamt 1.392 EUR festgesetzt.

Hiergegen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.1.2006 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, die Vorschrift des § 34 RVG sei für den anwaltlichen Vertreter einer gerichtlichen Mediation analog anzuwenden. Es bestehe eine Gesetzeslücke, weil die Projekte beim LG Göttingen und Rostock so neu seien, dass der Gesetzgeber noch nicht hierauf habe reagieren können. Anderenfalls sei eine Erstattung der Gebühren auch gem. § 17 Nr. 7 d RVG möglich, da das richterliche Mediationsverfahren dem Verfahren vor sonstigen Einigungsstellen, Gütestellen und Schiedsstellen so ähnlich sei, dass eine Anwendung dieser Vorschrift in Betracht komme. Die Klägerin ist dieser Auffassung entgegengetreten.

Mit Verfügung vom 31.5.2006 hat der Senat den Präsidenten des LG Rostock gem. § 273 Abs. 2 Satz 2 ZPO um eine amtliche Auskunft zu folgenden Fragen gebeten:

"1. Handelt es sich bei den im Rahmen des Projektes "gerichtliche Mediation" beim LG Rostock durchgeführte Mediationen um Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder wird die Durchführung des Mediationstermins als Teil des gerichtlichen Verfahrens angesehen? Auf welcher Rechtsgrundlage wird es durchgeführt?

2. Gibt es nach der Konzeption des Projektes und den Erfahrungen der Praxis beim LG Rostock Gründe dafür, die Tätigkeit des anwaltlichen Vertreters in der gerichtlichen Mediation der Tätigkeit eines Anwaltsmediators i.S.v. § 34 RVG gleichzustellen?"

Mit Verfügung vom 14.6.2006 hat der Präsident des LG Rostock mitgeteilt:

"1. Die Durchführung des Mediationstermins wird als Teil des gerichtlichen Verfahrens angesehen. Nach Zustimmung der Parteien zur Durchführung der Mediation wird das Verfahren der Mediationskammer gem. §§ 278 Abs. 1, 5 Satz 1, 362 ZPO analog vorgelegt mit dem Ersuchen, das Mediationsverfahren durchzuführen und ggf. abzuschließenden Vergleich zu protokollieren. Der Richtermediator wird als ersuchter Richter mit der Durchführung der Güteverhandlung beauftragt. Eine Ablichtung eines entsprechenden Beschlusses ist diesem Schreiben beigefügt. Die Zuweisung der Mediator...

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