Leitsatz (amtlich)

1. Im gerichtlichen oder gerichtsnahen Mediationsverfahren fällt im Falle des Scheiterns der Mediation keine gesonderte Anwaltsgebühr an (Anschluss an OLG Rostock 8. Zivilsenat, Beschl. v. 12.10.2006 - 8 W 27/06).

2. Auch ein Anspruch auf eine gesonderte Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen besteht nicht.

3. Der Anwalt kann jedoch seine Fahrtkosten sowie das Tage- und Abwesenheitsgeld für den wahrgenommenen Mediationstermin erstattet verlangen.

 

Verfahrensgang

LG Neubrandenburg (Beschluss vom 15.06.2006; Aktenzeichen 3 O 318/02)

 

Tenor

1. Auf die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Neubrandenburg vom 15.6.2006 (Az.: 3 O 318/02) hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens vor dem OLG Rostock (Ziff. 2) wie folgt abgeändert:

Die nach dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandegerichts Rostock vom 15.6.2005 von der Berufungsklägerin an die Berufungsbeklagte zu erstattenden Kosten der 2. Instanz werden auf 4.678,36 EUR (in Worten: viertausendsechshundertachtundsiebzig EUR 36/100 Cent) nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 1.7.2005 festgesetzt.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die sofortige Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

4. Der Beschwerdewert wird auf 4.351,98 EUR (4.121 EUR +230,98 EUR) festgesetzt.

 

Gründe

I. In dem vorliegenden Zivilverfahren hat die 3. Kammer des LG Neubrandenburg mit Urteil vom 26.3.2004 über den geltend gemachten Werklohn der Klägerin entschieden und dem Antrag im Wesentlichen stattgegeben. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Der 7. Senat des OLG Rostock hat mit Beschluss vom 5.8.2004 das Ruhen des Verfahrens zum Zwecke der Mediation unter Hinweis auf die §§ 525 Satz 1 ZPO i.V.m. § 278 Abs. 1, 5 Satz 1, 3, § 251 ZPO angeordnet und es einem richterlichen Mediator am OLG vorgelegt. Mit Beschluss vom 1.12.2004 wurde das streitige Verfahren nach Scheitern der Mediation von Amts wegen wieder aufgenommen.

Mit Urteil vom 15.6.2005 wurde die Berufung im Wesentlichen zurückgewiesen und die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten auferlegt. Die Klägerin hat zunächst mit Schriftsatz vom 30.6.2005 beantragt, die Kosten der zweiten Instanz auf 8.914,94 EUR (4.562,96 EUR +4.351,98 EUR) festzusetzen. Nach Hinweis des Senats mit Verfügung vom 20.12.2006 hat die Klägerin ihren Antrag mit Schriftsatz vom 3.1.2007 in Hinblick auf die Fahrtkosten von 154,98 EUR auf 123,12 EUR reduziert und begehrt nunmehr 8.819,36 EUR (4.499,24 EUR +4320,12 EUR), die sich wie folgt zusammensetzen:

1. Berufungsverfahren vor dem OLG Rostock (7 U 43/04)

13/10 Prozessgebühr gem. §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO 2.060,50 EUR

13/10 Verhandlungsgebühr gem. §§ 11, 31 Nr. 2 BRAGO 2.060,50 EUR

Reisekosten gem. § 28 Abs. 2 BRAGO (7.4.2005) 123,12 EUR

Tage- u. Abwesenheitsgeld gem. § 28 Abs. 3 BRAGO (7.4.2005) 56 EUR

Reisekosten gem. § 28 Abs. 2 BRAGO (15.6.2005) 123,12 EUR

Tage- u. Abwesenheitsgeld gem. § 28 Abs. 3 BRAGO (7.4.2005) 56 EUR

Post- u. Telekommunikation § 26 BRAGO 20 EUR

Gesamt 4.499,24 EUR

2. Schlichtungsverfahren: Verfahren vor dem OLG Rostock (7 AR II/04 I):

13/10 Prozessgebühr gem. §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO 2.060,50 EUR

13/10 Erörterungsgebühr gem. §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO 2.060,50 EUR

Reisekosten gem. § 28 Abs. 2 BRAGO (15.11.2004) 123,12 EUR

Tage- u. Abwesenheitsgeld gem. § 28 Abs. 3 S. 1 BRAGO (15.11.2004) 56 EUR

Post- u. Telekommunikation gem. § 26 BRAGO 20 EUR

Gesamt 4.320,12 EUR

Die Klägerin vertritt die Auffassung, das Mediationsverfahren sei ein Schlichtungsverfahren mit dem Ziel der Streitbeilegung eines anhängigen Verfahrens. Insoweit würden die anfallenden Gebühren eines Mediationstermins zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens i.S.d. § 11 Abs. 1 RVG gehören. Zur Begründung verweist die Klägerin auf die Entscheidung des OLG Hamm vom 29.12.2005 (Az.: 23 W 246/05, Anwaltsblatt 2005, 287).

Die Beklagte tritt dieser Auffassung entgegen. Sie ist der Meinung, das Mediationsverfahren sei außerhalb des gerichtlichen Verfahrens im Sinne der Zivilprozessordnung durchgeführt worden. Insoweit handele es sich bei den dort entstandenen Kosten um nicht erstattungsfähige außergerichtliche Kosten.

Die Rechtspflegerin des LG Neubrandenburg ist in ihrem angefochtenen Beschluss vom 15.6.2006 der Rechtsauffassung der Parteien nicht gefolgt. Sie hat die Festsetzung einer Prozess- und Erörterungsgebühr für das Mediationsverfahren abgelehnt, der Klägerin indes Reisekosten, Tage- und Abwesenheitsgeld sowie die Post- und Telekommunikationspauschale i.H.v. insgesamt 230,98 EUR (154,98 EUR +56 EUR +20 EUR) zugebilligt.

Hiergegen wenden sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde vom 29.6.2006 und die Beklagte mit ihrer Erinnerung vom 20.6.2006. Die Klägerin rügt die Absetzung der Prozess- und Erörterungsgebühr, die Beklagte die Festsetzung der oben genannten 230,98 EUR für den Mediationsterm...

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