Verfahrensgang
LG Paderborn (Aktenzeichen 4 O 592/04) |
Gründe
Die angemeldete Terminsgebühr über 1.400,-- Euro zuzüglich 230,40 Euro Umsatzsteuer = 1.670,40 Euro ist festzusetzen. In VV Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG ist ausdrücklich geregelt, dass die Terminsgebühr (auch) anfällt bei "Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts", wenn diese der Erledigung des Verfahrens dienen. Das kann bei einer Mediation nicht zweifelhaft sein (vgl. auch OLG Koblenz, RVG Report 2005, 269 f.).
Die richterliche Mediation bezweckt die Streitbeilegung eines anhängigen Verfahrens. Die durch einen Mediationstermin anfallenden Terminsgebühren gehören zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 11 Abs. 1 RVG, so dass sie entgegen der Auffassung des Rechtspflegers auf Antrag des Rechtsanwalts festzusetzen sind.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt, § 11 Abs. 2 S. 6 RVG.
Fundstellen
Haufe-Index 2602806 |
NJW 2006, 2499 |
RVGreport 2006, 305 |
KammerForum 2006, 253 |
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