Rz. 217
Auch das Verfahren auf Festsetzung des Unterhalts Minderjähriger ist eine Familienstreitsache, und zwar eine Unterhaltssache (§§ 112 Abs. 1 Nr. 1, 231 Abs. 1 FamFG). Allerdings gelten hier besondere Vorschriften.
Rz. 218
Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 23 Abs. 1 S. 1 i.V.m. §§ 42, 51 FamGKG.
Rz. 219
Ein vereinfachtes Abänderungsverfahren ist nach dem FamFG nicht mehr möglich. Daher war der hierfür früher vorgesehene Gebührentatbestand der Nr. 3331 VV a.F. zum 1.9.2009 ersatzlos aufgehoben worden.
Rz. 220
Zu beachten ist, dass das vereinfachte Verfahren und das nachfolgende streitige Verfahren zwei verschiedene Angelegenheiten sind (§ 17 Nr. 3 RVG), sodass die Gebühren – vorbehaltlich einer Anrechnung – gesondert entstehen.
Rz. 221
Hinsichtlich der Rechtsmittel (Beschwerde und Rechtsbeschwerde) gelten keine Besonderheiten, sodass auf die Ausführungen zu Rdn 343 ff. Bezug genommen werden kann.
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