Rz. 256
Ein Sachverständigengutachten muss geeignet sein, gegenüber Dritten als neutrale Abrechnungsgrundlage zu dienen. Wenn ein Gutachten gravierende Fehler enthält, ist es für die Schadenregulierung unbrauchbar.[293] Von gravierenden Mängeln ist dann auszugehen, wenn die kalkulierten Reparaturkosten nicht mit dem tatsächlichen Unfallschaden übereinstimmen oder wenn der Sachverständige den Restwert erheblich zu niedrig ansetzt.
Rz. 257
Wenn ein Sachverständiger ein unbrauchbares Gutachten erstellt hat, hat er keinen Vergütungsanspruch und ist zur Rückzahlung der vom Versicherer an ihn direkt bezahlten Kosten seines Gutachtens verpflichtet.
Rz. 258
Beruht das Gutachten auf unrichtigen Angaben des Geschädigten zum Unfallhergang oder zu Vorschäden, besteht zwar ein Vergütungsanspruch des Sachverständigen gegenüber seinem Auftraggeber, der Geschädigte hat jedoch keinen Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten.[294]
Ein Gutachten ist nicht unbrauchbar, wenn die verschwiegenen Vorschäden keinen Einfluss auf die Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes hatten.[295]
Hinweis
Grundsätzlich ist der Schädiger verpflichtet, auch die Kosten eines unrichtigen Sachverständigengutachtens zu erstatten.[296] Wenn die Sachverständigenkosten noch nicht bezahlt sind, kann der Geschädigte nicht Zahlung, sondern nur Freistellung verlangen.
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