Leitsatz (amtlich)

Erweist sich ein Gutachten eines Kfz-Sachverständigen aufgrund der Fehlinformationen einer Partei als unbrauchbar, ist der im Prozess unterliegende Gegner nicht verpflichtet, die Gutachterkosten auszugleichen (in Anknüpfung an OLG Köln, Urteil vom 23.2.2012 - I - 7 U 134/11, 7 U 134/11 - VersR 2012, 1008).

 

Normenkette

HGB §§ 430, 435

 

Verfahrensgang

LG K (Urteil vom 29.09.2014; Aktenzeichen 5 O 424/12)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des LG K. vom 29.9.2014 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.500,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 83/100, die Beklagte 17/100. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Transport ihres Motorrads durch ein von der Beklagten beauftragtes Unternehmen in Anspruch.

Die Klägerin ist A.-Plus-Mitglied (nachfolgen A. Automobilclub) und als solches über einen Gruppenversicherungsvertrag bei der Beklagten versichert.

Am 17.6.2012 stürzte die Klägerin während einer Motorradtour in Österreich mit ihrem Motorrad auf die rechte Seite. Dabei brach der rechte Außenspiegel ab und der Motordeckel, der Auspuff und einige Plastikverkleidungen wurden verkratzt. Der genaue Umfang der bei diesem Sturz eingetretenen Schäden ist zwischen den Parteien umstritten, insbesondere auch, ob die Dellen am Auspuff und an der Hinterradschwinge bereits bei diesem Sturz entstanden.

Die Klägerin benachrichtigte vom Hotel aus den deutschen Mobilclub. Der deutsche Automobilclub A. veranlasste, dass ein Mitarbeiter des österreichischen Automobilclubs Ö., der Zeuge D., das Motorrad am Hotel in Bruck auf einen Anhänger auflud. Der Zeuge D. schleppte anschließend das Motorrad zum Ö.-Stützpunkt nach Zell am See. Nach seinen Angaben in einer Stellungnahme vom 18.10.2012 (Bl. 145-146 d.A.) war zum Zeitpunkt des Aufladens des Motorrades durch den Sturz die ganze rechte Seite beschädigt gewesen. Während des Transportes nach Zell am See seien keine weiteren Beschädigungen durch den Transport entstanden.

In Zell am See übernahm ein im Auftrag des A. tätiger Mitarbeiter der L. GmbH, der Zeuge G., das Motorrad und stellte die im Fahrzeugübernahmebericht (Anlage B 2, Bl. 62 d.A.) aufgeführten Schäden fest. Die Hinterradaufhängung (= Hinterradschwinge) kennzeichnete er als nicht geschädigt.

In der Folge holte ein weiterer Mitarbeiter der Firma L. GmbH, der Zeuge B., das Motorrad ab, unterschrieb den Fahrzeugübernahmebericht des Zeugen G. und lud dieses auf seinen Autotransporter. Als er das Motorrad quer zur Fahrtrichtung befestigen wollte, fiel das Motorrad erneut auf die rechte Seite, wodurch die Spiegelhalterung des rechten Spiegels aus der Plastikverkleidung heraus brach. Der Umfang der hierdurch entstandenen Schäden ist zwischen den Parteien umstritten.

Am 26.6.2012 lieferte der Zeuge B. das Motorrad bei der Firma B. in K. ab. Es wurde von dem Zeugen Joachim B. in Empfang genommen. Der Zeuge Joachim B. stellte neben den Kratzspuren aufgrund des Sturzschadens auch Schlagspuren aufgrund eines Umfallens des Motorrades fest und verständigte die Klägerin.

Die Klägerin beauftragte das Sachverständigenbüro B. & Partner mit der Begutachtung der Schäden, welche am 28.6.2012 durch den Sachverständigen Kfz-Meister W. G. erfolgte, der unter dem 24.7.2012 (vgl. Anlage K 3, Bl. 12 ff.) ein Gutachten erstattete.

Der Sachverständige Kfz-Meister W. G. legte bei seiner Schadenskalkulation die Angaben der Klägerin zugrunde, wonach unter anderem eine Delle an der Innenseite des Auspuffs und in der Hinterradschwinge erst während des Transports entstanden seien. Der Sachverständige schätzte den Wiederbeschaffungswert des Motorrades auf "ca. 10.000,00 EUR" vor dem Sturzschaden und auf 7.000,00 EUR nach dem Sturzschaden, aber vor dem Transportschaden (vgl. S. 5 des Gutachtens vom 24.7.2012, Bl. 16 d.A.). Die Reparaturarbeiten für die Beseitigung der nach den Angaben der Klägerin beim Transport aufgetretenen Schäden kalkulierte er mit 5.498,73 EUR.

In der außergerichtlichen Korrespondenz zwischen den Parteien forderte die Beklagte eine Stellungnahme zu den Schadenserweiterungen, die während des Rücktransports entstanden sein sollen.

Am 20.8.2012 ergänzte der Sachverständige Kfz-Meister W. G. sein Gutachten dahingehend, dass er eine Abgrenzung von auf den Lichtbildern des Vorgutachtens erkennbaren Schäden von denen auf den ihm von der Klägerin zur Verfügung gestellten Lichtbildern vornahm (Anlage K 5, Bl. 33-36 d.A.). Hierfür stellte er weitere 190,40 EUR in Rechnung (Anlage K 6, GA 37 d.A.).

Mit Schreiben vom 10.10.2012 (Anlage K7, Bl. 38-39 d.A.) lehnte die Beklagte die Zahlung weiterer Beträge ...

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