Entscheidungsstichwort (Thema)

Schutzbriefversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bestimmt eine Schutzbriefversicherung, dass eine Haftung des Versicherers nur nach Maßgabe der §§ 425, 437 Abs. 1 HGB in Betracht kommt, haftet der Versicherer wie ein Frachtführer nach den gesetzlichen Haftungsbestimmungen des HGB. Die Haftung ist eine Obhutshaftung, die den Nachweis eines schuldhaften Verhaltens des Frachtführers nicht erfordert.

2. Begibt sich der Fahrer eines OLdtimers Rolls Royce Royce Silver Shadow, der sich auf dem Plateau eines Abschleppfahrzeugs befindet, nach Ankunft an der Werkstatt in sein Fahrzeug und löst ohne auf die Anweisung des Fahrzeugführers des Abschleppfahrzeugs zu warten, die Handbremse, indem er den Wählhebel des Automatikgetriebes von "der Stellung "parken" auf "neutral" stellt, bevor das Plateau vollständig abgesenkt war und zieht er beim Bemerken dieses Vorgangs die Handbremse nicht wieder sofort an, liegt ein Mitverschulden vor, dass mit 25 % in Ansatz zu bringen ist.

 

Normenkette

HGB §§ 425, 437 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 12.05.2014; Aktenzeichen 5 O 35/13)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Koblenz - Einzelrichter - vom 12.5.2014 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 402,52 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2012 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 93,43 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.3.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Kläger 94/100, die Beklagte 6/100 der Kosten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 4/5, die Beklagte zu 1/5.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Der Kläger nimmt die Beklagte auf weiteren Schadensersatz aus einem Unfallereignis vom 20.7.2012 in E. in Anspruch.

Der Kläger ist Halter eines Oldtimers Rolls Royce Silver Shadow, Erstzulassung 1977. Aufgrund eines Defekts an der Zündspule sollte der Oldtimer auf Wusch des Klägers im Auftrag der Beklagten durch die Firma Kfz-Betrieb Andreas H., mit Sitz in W., durch deren Mitarbeiter, den Zeugen K., von der Wohnanschrift des Klägers in E. zu einer Werkstatt abgeschleppt werden. Beim Aufladen zog der Zeuge K. den Oldtimer mittels Seilwinde auf das Abschleppfahrzeug und sicherte es für den Transport mit Spanngurten. Als sie in der Werkstatt ankamen, setzte sich der Kläger in seinen Oldtimer, löste die Handbremse und stellte den Wählhebel des Automatikgetriebes auf neutral. Der Zeuge K. löste die Spanngurte sowie die Seilwinde und betätigte sodann den Hebel zum Absenken des Plateaus des Abschleppfahrzeugs. Als das Plateau eine leichte Schrägstellung erreichte, setzte sich der Oldtimer rückwärts rollend in Bewegung. Der Kläger betätigte die Betriebsbremse mit dem Fuß jedenfalls nicht so stark, dass hierdurch der rund 2,5 Tonnen schwere Oldtimer auf dem schrägen Plateau gestoppt worden wäre. Bei ausgeschaltetem Motor ist ein Bremskraftverstärker bei dem Oldtimer nicht in Betrieb und die Betriebsbremse erzielt Bremswirkung nur mit wesentlich höherem Kraftaufwand. Noch bevor das Plateau auf dem Boden aufsetzte, rollten die Hinterräder des Oldtimers über die Ladekante hinweg und der Unterboden des Fahrzeugs schlug auf der Ladekante auf. Das Fahrzeug rollte weiter rückwärts, setzte mit dem Heck auf dem Boden auf und schlug, nachdem auch die Vorderräder vom Plateau gerollt waren, mit der Unterseite der Front auf der Ladekante auf (vgl. hierzu die Skizze, gerichtliches Gutachten Dipl.-Ing. Frank S. 25, GA 161).

Der Privatsachverständige des Klägers, der Sachverständige Bernd B., der unter dem 15.8.2012 ein Gutachten erstellte, kalkulierte Netto-Reparaturkosten i.H.v. 9.938,54 EUR abzgl. einer Wertverbesserung i.H.v. 350 EUR, mithin einen Fahrzeugschaden i.H.v. 9.588,54 EUR (GA 7-21).

Der Kläger hat folgende Schadenspositionen geltend gemacht:

Netto-Reparaturkosten

9.938,54 EUR

abzgl. einer Wertverbesserung von

350 EUR

9.588,54 EUR

zzgl. einer Kostenpauschale von

30 EUR

zzgl. der Kosten des Privatsachverständigen

365,69 EUR

9.984,23 EUR

unter Anrechnung eines vorgerichtlich gezahlten Betrages von 3.295,33 EUR, insgesamt 6.688,90 EUR.

Die Parteien haben darüber gestritten, ob das Unfallereignis auf eine fehlerhafte Bedienungsanweisung des Zeugen K. zurückzuführen oder ob der Kläger eigenmächtig in das Fahrzeug eingestiegen sei und die Handbremse gelöst habe, bevor das Plateau vollständig abgesenkt worden sei und ob auch beim Abladen des Fahrzeugs die Seilwinde hätte zum Einsatz kommen müssen.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 6.688,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.12.2012 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 603,93 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über d...

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