Tenor

  • 1.

    Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

  • 2.

    Dem Kläger wird gemäß § 356 ZPO eine Nachfrist von 10 Tagen ab Zugang des Beschlusses zur Einzahlung der Auslagenvorschüsse für die benannten Zeugen T, F, I, und N gesetzt.

    Die Vernehmung des Zeugen X entfällt, weil der Kläger auf den Zeugen verzichtet hat.

 

Gründe

Die Entscheidung zur Versagung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 114 ZPO sowie zu den Kosten auf den §§ 118 I 4 ZPO, 1 GKG. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg:

Unabhängig von der Frage, ob der Kläger nachweisen kann, dass er am 16.03.2011 Eigentümer des unfallbeteiligten Fahrzeugs war und dass es am 16.03.2011 zu einem nicht vorsätzlich herbeigeführten Unfallgeschehen gekommen ist, ist davon auszugehen, dass sich die Entstehung eines mit der Klage geltend gemachten Schadens mit den bisherigen Beweismitteln voraussichtlich nicht nachweisen lässt:

Das Gutachten des Sachverständigenbüros D vom 21.03.2011 ist zur Beurteilung des Wiederbeschaffungswertes unbrauchbar, weil es die Möglichkeit eines schweren Vorschadens nicht in die gutachterliche Betrachtung einbezieht und von einer fehlerhaften Annahme zur Laufleistung des PKWs ausgeht. Aus diesem Grund sind auch die Kosten des Gutachtens nicht zu ersetzen.

Der PKW stand Anfang 2011 im Eigentum von L-K L aus I. L verkaufte das Fahrzeug am 21.01.2011 bei einem Kilometerstand von bereits 277.002 km an einen Autohändler S in T. Das Gutachten geht aber von einem Kilometerstand von nur 137.425 km aus. Der Kläger muss ferner die Behauptung der Beklagten ausräumen, dass der PKW am 16.03.2011 bereits einen erheblichen Motorschaden hatte, der dem Sachverständigen verschwiegen worden ist. Der Kläger hat sich hierzu zunächst auf den sachverständigen Zeugen X berufen. Auf diesen Zeugen hat er aber mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05.10.2011 verzichtet.

Es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger durch den nun nachbenannten Zeugen T den Nachweis führen kann, dass ein vorhandener Vorschaden fachgerecht beseitigt worden ist, wie der Kläger - nach Einschätzung der Kammer auch "ins Blaue hinein" - "vermutet". Einerseits ist nicht ersichtlich, dass der Zeuge T zur Beurteilung der Fachgerechtheit einer Reparatur über eine hinreichende Fachkunde verfügt. Andererseits würde die Kammer einer entsprechenden bloßen Behauptung des Zeugen T so voraussichtlich auch keinen Glauben schenken und mitberücksichtigen müssen, dass der Zeuge T bereits durch Falschangaben zur Kilometerleistung den strafrechtlich relevanten Versuch unternommen hat, den Kläger bei Kauf über den Wert des verkauften Fahrzeugs zu täuschen.

Die Kammer muss daher in Betracht ziehen, dass die Kosten für die Beseitigung des Motorschadens so hoch gewesen sein können, dass der Verkehrswert des PKWs nicht über das hinausging, was dem Kläger letztlich als Restwert angeboten worden ist. Der Kläger muss nach allem den Nachteil daraus tragen, dass sich eine gutachterliche Untersuchung des PKWs auf Vorschäden nach Weiterverkauf des Fahrzeugs an einen unbekannten Dritten nicht mehr bewerkstelligen lässt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI4017012

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