Rz. 16

Die Vermögensverhältnisse der Parteien sind ebenfalls zu berücksichtigen. Es besteht Einigkeit, dass nur das Nettovermögen in Betracht kommt. Ein Haus ist zum Verkehrswert zu berücksichtigen, auch wenn es im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe als "Schonvermögen" nicht mitgerechnet wird. Es besteht weiter Einigkeit, dass nur solche Vermögensverhältnisse werterhöhend wirken, die über dem Durchschnitt liegen. Streitig ist, wann ein Vermögen über dem Durchschnitt liegt und überhaupt, was beim "Vermögen" mitgezählt wird. Unter der Geltung des Vermögenssteuergesetzes hatte der Gesetzgeber Freibeträge bestimmt, die dem gleichen Gedanken im Steuerrecht Rechnung trugen, dass nämlich ein durchschnittliches oder unterdurchschnittliches Vermögen nicht besteuert werden soll. So wurden immer wieder die Vermögenssteuerfreibeträge übernommen und ein Vermögenswert nur aus demjenigen Vermögen gebildet, das nach Abzug der etwaigen Schulden den Freibetrag überstiegen hat. Diese Vermögenssteuerfreibeträge hatten bis 1975 30.000,00 DM, dann 70.000,00 DM und in der letzten Fassung des § 6 Abs. 1 S. 2 Vermögenssteuergesetz 1993 120.000,00 DM pro Ehegatten betragen. Noch heute werden hieraus vielfach 60.000,00 EUR pro Ehegatten (oft auch noch 10.000,00 EUR oder sogar 30.000,00 EUR[19] pro gemeinsamem minderjährigen Kind) vom gemeinsamen Nettovermögen abgezogen.[20] Es gibt aber auch zahlreiche Gerichte, die wesentlich geringere Abzüge vornehmen.[21] Das nach Abzug dieser stark differierenden Freibeträge verbleibende Vermögen wird dann mit 5 % bis 10 % angesetzt.[22] Es ist vielfach zu beobachten, dass vom Richter keine Fragen nach einem etwa vorhandenen Vermögen kommen. Das ist insofern erstaunlich, als das "Vermögen" im Gesetz ausdrücklich erwähnt ist und schließlich auch die Gerichtskosten an der Wertfestsetzung hängen. Der Anwalt wird, wenn er den Scheidungsantrag einreicht, einen Wert angeben, den er unter Berücksichtigung des etwa vorhandenen Vermögens ermittelt hat und nicht einen weit darunter liegenden Wert. Hierbei kann es sich auf eine Entscheidung des OLG Brandenburg[23] sowie des OLG Köln[24] stützen, die dem Abzug von Freibeträgen eine klare Absage erteilt.

[19] OLG Bamberg, Beschl. v. 13.4.2017 – 2 WF 51/17, BeckRS 2017, 108562; OLG München FamRZ 2009, 1703.
[20] So OLG Brandenburg FamRZ 2015, 529.
[21] Übersicht bei Thiel, AGS 2013, 473 f.; Übersicht bei HB FA FamR/Keske, 17. Kap., Rn 31; Schneider/Herget/Thiel, Rn 7192 ff.; Übersicht bei Kindermann, Rn 107; Übersicht über die Rechtsprechung HK-FamGKG/Türck/Brocker, § 43 Rn 20, die folgende Beispiele anführt: OLG Dresden 30.000,00 EUR pro Ehegatten, 10.000,00 EUR pro Kind, FamRZ 2006, 1053; OLG Frankfurt/Main 30.000,00 EUR, FamRZ 2009, 74; OLG Karlsruhe 15.000,00 EUR pro Ehegatte, 7.500,00 EUR pro Kind (bestätigt AGS 2013, 472), HB FA FamR/Keske, 17. Kap., Rn 31 verweist noch auf die Rechtsprechung des OLG München und Koblenz (60.000,00 EUR pro Ehegatte, 30.000,00 EUR pro Kind) und auf das OLG Frankfurt/Main, wonach vom Vermögen beider Parteien nur 30.000,00 EUR abgezogen werden. Schonvermögen mitrechnen: OLG Celle FamRZ 2013, 149.
[22] Übersicht Schneider/Herget/Thiel, Rn 7223, 7218 ff.; Die Familiensenate des OLG München, Frankfurt, Karlsruhe und Koblenz ziehen generell 5 % ab (Karlsruhe JurBüro 1999, 420; Koblenz FamRZ 2003, 1681); KG FamRZ 2010, 829 (30.000,00 EUR Freibetrag, 10 % vom Rest).
[23] OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.2.2016 – 10 WF 71/15, BeckRS 2016, 04621.
[24] OLG Köln, Beschl. v. 10.11.2015 – 4 WF 161/15, BeckRS 2015, 18857 = FamRZ 2016, 1298.

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