Leitsatz (amtlich)

Für die Bemessung des Verfahrenswertes in Ehesachen ist auch das Vermögen der Eheleute zu berücksichtigen. Ausgenommen hiervon sind aber solche Vermögenswerte, die unter § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 SGB XII fallen.

 

Normenkette

FamGKG § 43

 

Verfahrensgang

AG Rheinbach (Beschluss vom 10.09.2015; Aktenzeichen 6 F 218/14)

 

Tenor

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Rheinbach vom 10.09.2015 betreffend die Festsetzung des Verfahrenswertes wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des (früheren) Antragstellers dagegen, dass das Familiengericht bei der Festsetzung des Verfahrenswertes für das Eheverfahren lediglich das Einkommen der beteiligten früheren Eheleute, nicht aber deren Vermögen berücksichtigt hat. Er ist der Auffassung, dass das von ihm in der Antragsschrift mit 150.000 EUR bezifferte Vermögen der früheren Eheleute, dass danach unter anderem aus dem je hälftigen Eigentum an einem mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück besteht, unter Berücksichtigung eines Schonvermögens i.H.v. 30.000 EUR je Ehegatten mit 5 % in Ansatz zu bringen sei.

II. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Der Beschwerde ist insoweit zuzustimmen, dass nach dem Gesetz neben dem Einkommen der beteiligten Ehegatten grundsätzlich auch deren Vermögensverhältnisse für die Festsetzung des Verfahrenswertes zu berücksichtigen sind. Wie dies im Einzelnen zu geschehen hat, ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte allerdings äußerst umstritten. Die Ansichten divergierend zum einen hinsichtlich des Prozentsatzes, mit dem das Vermögen zu berücksichtigen ist, hier werden Prozentsätze zwischen 5 % (z.B. OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.04.2010 - 18 WF 71/10 -, FamRZ 2010, 1940; OLG Celle, Beschluss vom 29.06.2012 - 12 WF 140/12 -, FamRZ 2013, 149; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.09.2013 - 5 WF 66/13 -, FamRZ 2014, 1226; KG, Beschluss vom 14.01.2014 - 17 WF 265/13 -, FuR 2014, 598; OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2014 - 15 WF 11/14 -, FamRZ 2015, 529; OLG Köln, Beschluss vom 24.08.2015 - 21 WF 149/15; OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2015 - 13 WF 19/15 -, FamRZ 2015, 1748) und 10 % (z.B. OLG Schleswig, Beschluss vom 08.04.2014 - 10 WF 3/14 -, SchlA 2015, 163; KG, Beschluss vom 05.05.2015 - 18 WF 60/14 -, AGS 2015, 132) angesetzt, und zum anderen hinsichtlich des von der Berücksichtigung auszunehmenden "Freibetrages". Teilweise wird hierfür auf § 6 VStG a.F. abgestellt (KG, Beschluss vom 14.01.2014 - 17 WF 265/13 -, FuR 2014, 598), wonach für jeden Ehegatten 60.000 EUR und für jedes Kind weiterer 60.000 EUR anzusetzen wären, teilweise wird für jeden Ehegatten, ein Freibetrag in Höhe von 60.000 EUR gewährt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.04.2010 - 18 WF 71/10 -, FamRZ 2010, 1940; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.01.2015 - 11 WF 6/15 -, AGS 2015, 133), der von manchen Gerichten dann noch um 10.000 EUR je Kind erhöht wird (OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2014 - 15 WF 11/14 -, FamRZ 2015, 529; OLG Köln, Beschluss vom 24.08.2015 - 21 WF 149/15), teilweise wird aber auch nur ein Freibetrag von 30.000 EUR je Ehegatten gewährt (OLG Celle, Beschluss vom 29.06.2012 - 12 WF 140/12 -, FamRZ 2013, 149; OLG Schleswig, Beschluss vom 08.04.2014 - 10 WF 3/14 -, SchlA 2015, 163; OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2015 - 13 WF 19/15 -, FamRZ 2015, 1748). Schließlich gibt es auch noch die Auffassung, wonach nur ein Freibetrag i.H.v. 15.000 EUR je Ehegatten und 7500 EUR je Kind anzusetzen sei (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.09.2013 - 5 WF 66/13 -, FamRZ 2014, 1226). Der Senat vermag sich keiner dieser Auffassungen anzuschließen, weil es für keinen dieser Werte einen aus dem Gesetz ableitbaren Anknüpfungspunkt gibt, nachdem das Vermögenssteuergesetz aufgehoben worden ist, sondern dieser - wie die Divergenz der Entscheidungen zeigt - mehr oder weniger willkürlich, wenn auch für sich genommen durchaus plausibel - gewählt sind.

Der Senat sieht den richtigen Anknüpfungspunkt für die Berücksichtigung des Vermögens der Ehegatten in § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 SGB XII. Die Entscheidung des Gesetzgebers in § 43 FamGKG für die Bestimmung des Verfahrenswertes von Ehesachen zum einen auf das Einkommen und zum anderen auf die Vermögensverhältnisse der beteiligten Ehegatten abzustellen, hat im Wesentlichen einen sozialpolitischen Hintergrund. Der Verfahrenswert der Ehesache und damit auch die hiermit verbundenen Kosten sollen an die Leistungsfähigkeit der beteiligten Ehegatten angepasst werden. Insoweit ist es zum einen sachgerecht, nicht nur das jeweilige Einkommen, sondern auch das Vermögen zu berücksichtigen, weil sich auch danach die Leistungsfähigkeit bestimmt, zum anderen folgt daraus aber auch, dass solche Vermögenswerte, auf die die Ehegatten für ihre private Lebensführung dringend angewiesen sind oder die sich sonst einer wirtschaftlichen Verwertung entziehen und deshalb ihre Leistungsfähigkeit nicht erhöhen,...

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