Rz. 488

Das FamFG lässt die isolierte Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG gegen eine mit der Hauptsacheentscheidung ergangene Kostenentscheidung zu.[670]

Dies gilt allerdings nicht für Ehe- und Familienstreitsachen, weil § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG auf die weiterhin unverändert anwendbaren Vorschriften der ZPO verweist, so dass nach § 99 ZPO die isolierte Anfechtung nur der Kostenentscheidung unzulässig ist.[671]

Soweit eine Kostengrundentscheidungen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit isoliert, d.h. ohne gleichzeitiges Rechtsmittel in der Hauptsache, mit der Beschwerde gemäß den §§ 58 ff. FamFG angegriffen werden kann, muss allerdings der Beschwerdewert des § 61 Abs. 1 FamFG (über 600 EUR) erreicht sein. Die Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG gilt dabei auch für die (isolierte) Anfechtung von Kostenentscheidungen, die in der Hauptsache eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit betreffen.[672]

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