Entscheidungsstichwort (Thema)

Gehörsrüge: Gegenstand des Fortsetzungsverfahrens eines Unterhaltsrechtsstreits nach erfolgreicher Gehörsrüge

 

Leitsatz (amtlich)

Eine begründete Anhörungsrüge führt in einem Rechtsstreit über Unterhalt dazu, dass im Fortsetzungsverfahren nur über den - abgrenzbaren - Teil des Streitgegenstandes verhandelt und entschieden wird, der von der Gehörsrüge in entscheidungserheblicher Weise betroffen ist. Eine Neubeurteilung des Anspruchs insgesamt findet nicht statt.

 

Normenkette

ZPO § 321a

 

Verfahrensgang

AG Koblenz (Urteil vom 24.02.2010; Aktenzeichen 18 F 14/09)

 

Tenor

I. Das Urteil des Senats vom 24.2.2010 wird gem. § 319 ZPO wie folgt berichtigt:

  • Auf S. 5 unter Ziff. II 1. Absatz, letzter Halbsatz wie folgt: die von der Klägerin eingelegte Anschlussberufung ist teilweise begründet (statt: jedoch unbegründet),
  • Auf S. 15, 2. Absatz: Steuererstattungsbeträge für die Kalenderjahre 2007 und 2008 (nicht: 2007) bleiben bei der Unterhaltsberechnung unberücksichtigt,
  • Auf S. 17, 1. Satz: Für den Monat Dezember 2008 (nicht: 2009) hat der Beklagte Unterhalt i.H.v. 267 EUR (nicht: 276 EUR) zu zahlen.

II. Auf die Anhörungsrüge des Beklagten und auf den Antrag der Klägerin auf Urteilsergänzung wird das Urteil des Senats vom 24.2.2010 teilweise abgeändert bzw. ergänzt und zu Ziffern II und III des Tenors insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung und die Anschlussberufung der Klägerin sowie auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des AG - Familiengerichts - Koblenz vom 6.5.2009 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt monatlichen Trennungsunterhalt, jeweils fällig am 3. eines jeden Monats im Voraus wie folgt zu zahlen:

  • 276 EUR monatlich für die Zeit vom 1.10.2008 bis 30.11.2008,
  • 267 EUR für den Monat Dezember 2008,
  • 179 EUR monatlich für die Zeit vom 1.1.2009 bis 31.5.2009,
  • 306 EUR für den Monate Juni und Juli 2009,
  • 316 EUR monatlich für die Zeit vom 1.8.2009 bis 30.11.2009 und
  • 332 EUR monatlich für die Zeit ab dem 1.12.2009,

wobei die Rückstände in einer Summe fällig sind und ab jeweils dem 3. eines jeden Monats mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind.

Der für den Monat Dezember 2008 geschuldete Unterhalt sowie ein Teilbetrag von 154,09 EUR des für den Monat November 2008 geschuldeten Unterhaltsbetrages ist an die Arge der Stadt K. zu zahlen; im Übrigen ist der Trennungsunterhalt an die Klägerin zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen der Klägerin und des Beklagten sowie die weitergehende Anschlussberufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

III. Im Übrigen bleibt das Urteil des Senats vom 24.2.2010 unter Zurückweisung der weitergehenden Anhörungsrüge des Beklagten aufrechterhalten.

IV. Die Verfahren auf Ergänzung und Berichtigung des Urteils sowie das Anhörungsrügeverfahren sind gerichtsgebührenfrei; die insoweit entstandenen außergerichtlichen Kosten der Parteien werden gegeneinander aufgehoben.

Es verbleibt bei der Kostenentscheidung im Urteil vom 24.2.2010.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Gegenstand des Prozessverfahrens sind Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Trennungsunterhalt.

Das AG hat durch Urteil vom 6.5.2009 den Beklagten verurteilt, an die Klägerin monatlichen Trennungsunterhalt für die Monate Oktober und November 2008 i.H.v. 541 EUR und für Dezember 2008 i.H.v. 531 EUR, jeweils fällig zum 5. eines jeden Monats im Voraus, zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Rechtsmittel eingelegt. Der Senat hat sodann durch Urteil vom 24.2.2010 das Urteil des AG Koblenz vom 6.5.2009 teilweise abgeändert und dahin neu gefasst, dass der Beklagte verurteilt wurde, monatlichen Trennungsunterhalt jeweils fällig zum 5. eines jeden Monats im Voraus, wie folgt zu zahlen:

  • 276 EUR monatlich für die Zeit vom 1.10.2008 bis 30.11.2008,
  • 267 EUR für den Monat Dezember 2008,
  • 179 EUR monatlich für die Zeit vom 1.1.2009 bis 31.5.2009,
  • 306 EUR für den Monat Juni 2009,
  • 314 EUR für den Monat Juli 2009,
  • 323 EUR monatlich für die Zeit vom 1.8.2009 bis 30.11.2009 und
  • 339 EUR monatlich für die Zeit ab dem 1.12.2009.

Der für den Monat Dezember 2008 geschuldete Unterhalt sowie ein Teilbetrag von 154,09 EUR des für den Monat November 2008 geschuldeten Unterhaltsbetrages ist an die Arge der Stadt K. zu zahlen; im Übrigen ist der Trennungsunterhalt an die Klägerin zu zahlen.

Die weitergehende Klage wurde abgewiesen und die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien wurden zurückgewiesen. Hinsichtlich der Gründe für diese Entscheidung wird auf das Urteil vom 24.2.2010 (Bl. 659 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt die Ergänzung des Urteils gem. § 321 ZPO, hilfsweise hat sie Gehörsrüge erhoben. Der Beklagte hat ebenfalls die Anhörungsrüge erhoben. Beide Parteien beantragen darüber hinaus die Berichtigung des Urteils.

Die Klägerin trägt vor:

Das Urteil sei gem. § 321 ZPO zu ergänzen, da der S...

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