Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur (Un-)Anfechtbarkeit von Nebenentscheidungen nach dem FamFG

 

Verfahrensgang

AG Oranienburg (Beschluss vom 16.10.2009; Aktenzeichen 34 F 187/09)

 

Tenor

Die gegen einen Beschluss vom 16.10.2009 des AG Oranienburg eingelegte sofortige Beschwerde des antragstellenden Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13.11.2009 wird verworfen.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten in einer Unterhaltssache. Mit Verfügung vom 16.10.2009 (Bl. 44 d.A.) hat das AG Oranienburg darauf hingewiesen, nicht zuständig zu sein, da vielmehr das AG Neubrandenburg ausschließlich zuständig sei; zugleich hat das AG Oranienburg angefragt, ob der Rechtstreit an das AG Neubrandenburg verwiesen werden solle. Mit Schreiben vom 13.11.2009 (Bl. 49) hat das antragstellende Land hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt und dazu ausgeführt, der Beschluss vom 16.10.2009 sei unzutreffend, vielmehr sei die Zuständigkeit des AG Oranienburg gegeben. Dieser Beschwerde hat das AG Oranienburg mit Beschluss vom 7.12.2009 (Bl. 50) nicht abgeholfen und dazu ausgeführt, die Beschwerde sei unzulässig, da unter dem 16.10.2009 nicht ein Beschluss, sondern lediglich eine verfahrensleitende Verfügung ergangen sei.

Der Senat hat mit Verfügung vom 14.12.2009 bei dem antragstellenden Land angefragt, ob angesichts des zutreffenden Inhalts des Nichtabhilfebeschlusses an dem unzulässigen Rechtsmittel festgehalten werde; eine Reaktion darauf blieb aus.

Die sofortige Beschwerde des antragstellenden Landes ist unzulässig. Für die Unterhaltssache ist das FamFG anzuwenden, da die Anhängigkeit des Verfahrens im September 2009 erfolgt ist, Art. 111 Abs. 1 FG-RGG. Das eingelegte Rechtsmittel stellt keine Beschwerde gem. § 58 Abs. 1 FamFG dar, da diese allein gegen Endentscheidung statthaft ist. Unter Endentscheidung sind solche Entscheidungen zu verstehen, die die Instanz beenden; dies ist hier erkennbar nicht der Fall, da allein über die Zuständigkeit gestritten wird.

Außerhalb von Endentscheidungen sieht das FamFG nur in ausdrücklich benannten Fällen im Grundsatz die Anfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidungen vor. Zwischenentscheidungen des Gerichtes sind grundsätzlich unanfechtbar, soweit das FamFG hierzu nicht ausnahmsweise die Anfechtbarkeit vorsieht (§ 58 Abs. 2 FamFG; vgl. auch Schürmann, FamRB 2009, 24).

Ein solcher Fall ausnahmsweiser Anfechtbarkeit ist hier nicht gegeben. In Betracht kommt allein eine Anfechtung nach § 3 FamFG. Dem steht bereits entgegen, dass es - wie das AG Oranienburg zutreffend ausgeführt hat - an einem dafür notwendigen gerichtlichen Beschluss (§ 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 FamFG) fehlt. Vorliegend handelt es sich um eine gerichtliche Verfügung, mit der das AG Oranienburg auf Bedenken an der örtlichen Zuständigkeit hinweist, ohne dass damit bereits i.S.d. § 3 Abs. 1 FamFG entschieden wird. Form und Inhalt der Verfügung vom 16.10.2009 lassen daran keinen Zweifel; im Übrigen hat das AG Oranienburg dies im Rahmen der Nichtabhilfeentscheidung vom 7.12.2009 auch nochmals klargestellt. Gerichtlich erteilte Hinweise bzw. Verfügungen, die vor Erlass einer Entscheidung - eines Beschlusses - ergehen, sind aber nicht isoliert anfechtbar; daran hat auch die Reform des Verfahrensrechtes des Familienrechts nichts geändert, vgl. § 58 Abs. 2 FamFG.

Selbst wenn aber ein solcher Beschluss in der gerichtlichen Verfügung vom 16.10.2009 zu sehen wäre, wäre die Unanfechtbarkeit desselben gegeben, § 3 Abs. 3 S. 1 FamFG.

Insgesamt bleibt unverständlich, weshalb die Antragstellerin in keiner Weise auf die Nichtabhilfeentscheidung des AG Oranienburg bzw. die Verfügung des Senates vom 14.12.2009 reagiert hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2315338

FamRZ 2010, 1464

FamFR 2010, 188

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