Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung von Kostenentscheidungen in Unterhaltssachen nach dem FamFG

 

Leitsatz (amtlich)

Kostenentscheidungen in Unterhaltssachen nach dem FamFG sind als Endentscheidungen mit der Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG anfechtbar.

 

Normenkette

FamFG §§ 58, 113 Abs. 1, § 243; ZPO § 99 Abs. 2, § 567 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

AG Bremen (Beschluss vom 13.01.2011; Aktenzeichen 67 F 2810/10)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners vom 9.2.2011 gegen den Beschluss des AG - Familiengerichts - Bremen vom 13.1.2011 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 900/1.200 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind Eheleute und leben seit dem 18.1.2009 getrennt. Aus ihrer Ehe ist die am 28.12.1994 geborene Tochter E. hervorgegangen, die bei der Antragstellerin lebt und die Schule besucht.

Mit Schreiben vom 7.1.2010 (Bl. 6) forderte die Antragstellerin den Antragsgegner zur Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zum Zweck der Berechnung des Kindes- und Ehegattenunterhaltes sowie gegebenenfalls des Zugewinnausgleichs auf. Der Antragsgegner antwortete darauf mit Schreiben vom 24.3.2010 (Bl. 7). Mit weiterem Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 9.4.2010 (Bl. 11) forderte die Antragstellerin den Antragsgegner erneut zur Erteilung einer Auskunft über sein Einkommen auf und setzte ihm hierfür eine Frist bis zum 19.4.2010. Zugleich kündigte sie an, eine vorbereitete Leistungsantragsschrift bei Gericht einzureichen. Mit Schreiben vom 19.4.2010 (Bl. 13) übersandte der Antragsgegner der Antragstellerin eine Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2009.

Mit Schriftsatz vom 5.7.2010 hat die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von Kindesunterhalt an sie für die gemeinsame Tochter der Beteiligten für die Zeit von März 2010 bis Juli 2010 zu verpflichten. In einem gesonderten, beim Familiengericht zur Geschäftsnummer 67 F 2870/10 EAUK geführten Verfahren, hat sie beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung von Kindesunterhalt ab dem 1.8.2010 zu verpflichten. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 29.7.2010 beantragt, den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Antrag auf Zahlung rückständigen Kindesunterhalts und den Antrag der Antragstellerin vom 18.6.2010 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Kindesunterhalt abzuweisen. Zugleich hat er angekündigt, er werde für den laufenden Unterhalt ab August 2010 eine Jugendamtsurkunde über den Kindesunterhalt erstellen lassen. Weiter hat er beantragt, die Stellungnahmefrist zum Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe um weitere 2 Wochen zu verlängern.

Mit weiterem Schriftsatz vom 10.8.2010 hat der Antragsgegner mitgeteilt, er habe sich durch eine Jugendamtsurkunde vom 30.7.2010 verpflichtet, monatlich 454 EUR Kindesunterhalt bezahlen. Dazu hat er erklärt: "der Kindesvater erkennt damit den Antragsanspruch an". Zugleich hat er beantragt, die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen.

Das Familiengericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 13.1.2011 bestimmt. Im Termin hat der Antragsgegner den Antrag vom 5.7.2010 mit der Maßgabe anerkannt, dass Kindesunterhalt i.H.v. 454 EUR und nicht 441 EUR verlangt wurde.

Das AG - Familiengericht - Bremen hat den Antragsgegner daraufhin durch Anerkenntnisbeschluss vom 13.1.2011 verpflichtet, an die Antragstellerin für E. Kindesunterhalt i.H.v. insgesamt 2.454 EUR für die Zeit von März bis Juli 2010 zu zahlen. Zugleich hat es dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt. Gegen die Kostenentscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde vom 9.2.2011.

II. Die Beschwerde ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft.

1. Ob und nach welchen Vorschriften die Kostenentscheidung in einer Unterhaltssache nach dem FamFG angefochten werden kann, wenn in der Hauptsache aufgrund eines Anerkenntnisses entschieden worden ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

Zum Teil wird hierzu vertreten, Kostenentscheidungen seien in Unterhaltssachen auch dann nicht isoliert anfechtbar, wenn der Hauptsacheentscheidung ein Anerkenntnis zugrunde liegt. § 99 Abs. 2 ZPO könne keine Anwendung finden, da die Vorschrift im Zusammenhang mit § 93 ZPO zu verstehen sei. Nur dessen richtige Anwendung solle überprüfbar sein. Die Billigkeitsentscheidung nach § 243 FamFG sei nicht mit der formalen Prüfung vergleichbar, ob ein sofortiges Anerkenntnis vorliegt und der unterlegene Beteiligte Anlass zur Einleitung des Verfahrens gegeben hat (Kodal, in: Bork/Jacobi/Schwab, Kommentar zum FamFG, 1. Aufl. 2009, § 243 FamFG Rz. 7).

Ein Teil der Rechtsprechung wendet auf die isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen in allen Familiensachen die §§ 58 ff. FamFG an. Das wird damit begründet, dass § 113 Abs. 1 FamFG die Rechtsmittelvorschriften des FamFG nicht auss...

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