Entscheidungsstichwort (Thema)

Isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung in Verfahren nach dem FamFG in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten

 

Leitsatz (amtlich)

Die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung im Verfahren nach dem FamFG ist auch in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR überschreitet (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 3.11.2009 - 18 UF 243/09).

 

Normenkette

FamFG § 58 Abs. 1, § 61

 

Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 23.10.2009; Aktenzeichen 553 F 8555/09)

 

Tenor

1. Die auf die Kostenentscheidung beschränkte Beschwerde gegen den Beschluss des AG München vom 23.10.2009 wird verworfen.

2. Der Verfahrenswert wird auf 336,17 EUR festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

 

Gründe

I. Das AG - Familiengericht - übertrug mit Beschluss vom 23.10.2009 im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind auf die Antragstellerin, setzte den Verfahrenswert auf 1.500 EUR fest und erlegte die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auf.

Mit seiner Beschwerde vom 3.11.2009 wendet sich der Antragsgegner ausschließlich gegen die Kostenentscheidung.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR nicht übersteigt.

1. Die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung ohne gleichzeitige Beschwerde gegen die Hauptsache ist grundsätzlich statthaft. Die einschlägige Bestimmung des § 58 Abs. 1 FamFG verlangt lediglich eine Endentscheidung, ohne zu bestimmen, in welchem Umfang diese angreifbar ist. Die isolierte Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung stellt ein Korrektiv für die in das Ermessen gestellte und am Verfahrensverhalten der Beteiligten orientierte Entscheidungsfindung des Gerichts dar (Keidel/Zimmermann, FamFG, 16. Aufl., § 81 Rz. 82; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 81 FamFG, Rz. 14, § 82 FamFG, Rz. 5; Hüsstege in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl. Vorbem. § 80 FamFG, Rz. 5; BT-Drucks. 16/6308, S. 168, 216).

2. Wird die Kostenentscheidung isoliert angefochten, so ist die nicht zugelassene Beschwerde nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt (§ 61 Abs. 1 FamFG).

a. Ob die Beschwerdesumme von 600 EUR in allen Fällen einer isolierten Kostenanfechtung gilt oder nur dann, wenn es sich bei der (nicht angefochtenen) Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, wird nicht einheitlich beurteilt.

Vereinzelt wird die Auffassung vertreten, im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 61 Abs. 1 FamFG sei in Übereinstimmung mit der Absicht des Gesetzgebers in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten eine Beschwerde auch gegen die Kostenentscheidung ohne Mindestbeschwer zulässig (Zöller/Feskorn, a.a.O., § 61 FamFG, Rz. 6; Zöller/Herget, a.a.O., § 82 FamFG, Rz. 5).

Demgegenüber wird überwiegend angenommen, dass in allen Fällen isolierter Kostenanfechtungen die Beschwerdesumme von 600 EUR unabhängig davon erreicht werden muss, ob die Hauptsache eine vermögensrechtliche oder eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit betrifft (Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 61 Rz. 4; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger, FamFG-Kommentar, § 61 Rz. 3; Musielak/Borth, FamFG, § 61 Rz. 2; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 30. Aufl., § 61 FamFG, Rz. 2; OLG Stuttgart, Beschl. v. 3.11.2009 - 18 UF 243/09, m.w.N.).

b. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.

Der Wortlaut des § 61 Abs. 1 FamFG steht nicht entgegen: Geht man zutreffend davon aus, dass unabhängig von dem Gegenstand des Hauptsacheverfahrens die Kostenentscheidung isoliert anfechtbar ist, so handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Eine solche ist gegeben, wenn sie entweder ein vermögensrechtliches Rechtsverhältnis betrifft oder zwar auf einem nicht vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis beruht, jedoch selbst eine vermögenswerte Leistung zum Gegenstand hat. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass die Verpflichtung zur Kostentragung eine solche Leistung betrifft.

Im Übrigen entspricht dieses Verständnis der Norm den in der Begründung zum Ausdruck gebrachten Erwägungen des Gesetzgebers, wonach in vermögensrechtlichen Streitigkeiten ein Rechtsmittel nicht zur Verfügung gestellt werden soll, wenn die Durchführung des Rechtsmittels für die Beteiligten mit Aufwendungen verbunden ist, die zu dem angestrebten Erfolg in keinem sinnvollen Verhältnis stehen. Der Verzicht des Gesetzgebers auf eine Sonderregelung für die Anfechtbarkeit von Kosten- und Auslagenentscheidungen mit der Folge einer Mindestbeschwer von 600 EUR beruht auf der Erwägung, dass es keinen wesentlichen Unterschied für die Beschwer eines Beteiligten ausmacht, ob er sich gegen eine Kosten- und Auslagenentscheidung oder gegen eine ihn wirtschaftlich belastende Entscheidung in der Hauptsache wendet (BT-Drucks. 16/6308, S. 204).

3. Die Beschwer des Antragsgegners berechnet sich wie folgt:

a) Die Gerichtskosten betragen gem. Fam-GKG KV 1410 bei einem Gegenstandswert von 1.500 EUR und einem Faktor 0,3 19,50 EUR.

b) Die A...

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