Entscheidungsstichwort (Thema)

Unanfechtbarkeit selbständiger Kostenentscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Im Verfahren über eine einstweilige Anordnung nach dem FamFG sind selbständige Kostenentscheidungen unanfechtbar, wenn sie in einer nicht unter den Katalog des § 57 Satz 2 Nr. 1 bis 5 FamFG fallenden Sache ergangen sind.

 

Normenkette

FamFG § 57 S. 1, § 243; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2, § 99 Abs. 1, § 91a Abs. 2 S. 2, § 269 Abs. 5 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Landau (Pfalz) (Beschluss vom 28.12.2010; Aktenzeichen 3 F 118/10)

 

Tenor

I. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 635,86 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Das Rechtsmittel, über das der Senat gem. § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO in seiner im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung befindet, ist - entgegen dem Inhalt der erstinstanzlichen Rechtsbehelfsbelehrung - schon nicht statthaft.

Gemäß § 57 Satz 1 FamFG sind Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen grundsätzlich nicht anfechtbar, soweit sich nicht aus dessen Satz 2 Nrn. 1 - 5 eine Anfechtbarkeit ergibt.

Das Verfahren der einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses zählt nicht zu diesen Ausnahmetatbeständen.

Der Grundsatz der Unanfechtbarkeit umfasst dabei auch Nebenentscheidungen wie die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht oder - wie hier der Fall - selbständige Kostenentscheidungen (s. hierzu Feskorn in Zöller ZPO, 28. Aufl. Rz. 3 zu § 57 FamFG; Musielak/Borth FamFG 2. Aufl. Rz. 9 zu § 57 FamFG; Keidel FamFG 16. Aufl. Rz. 3 zu § 57 FamFG; Koritz in MüKo. zum FamFG 3. Aufl. Rz. 8 zu § 58 FamFG; Schwonberg in Schulte-Brunert/Weinreich FamFG 2. Aufl. Rz. 15 zu § 57 FamFG).

Dem liegt der in den Bestimmungen der §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 99 Abs. 1, 91a Abs. 2 Satz 2 sowie 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO zum Ausdruck gekommene Rechtsgedanke zugrunde, dass das Rechtsmittelgericht nicht über den Umweg von Nebenentscheidungen mit der Frage der Erfolgsaussicht befasst werden soll, wenn die Hauptsache nicht zu ihm gelangen kann (s. hierzu auch OLG Naumburg FamRZ 2007, 1035; OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 965).

An diesem Grundsatz ist nach Auffassung des Senats auch im Hinblick auf die neue Kostenbestimmung des § 243 FamFG festzuhalten, der in Unterhaltssachen eine Kostenentscheidung "nach billigem Ermessen" erlaubt.

Dies gilt schon deswegen, weil auch die Bestimmung des § 91a Abs. 1 ZPO eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen vorsieht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Beschwerdewertes auf § 3 ZPO. Er entspricht den im ersten Rechtszug angefallenen Verfahrenskosten der einstweiligen Anordnung, die insgesamt dem Antragsgegner auferlegt worden sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2734896

FamRZ 2012, 50

FuR 2011, 706

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