Rz. 26
Wenn die vorgenannten Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind, ist die Höhe des Gebührensatzes absolut begrenzt auf maximal 1,3 (Anm. Abs. 2 S. 3 zu Nr. 2300 VV).
Beispiel 11: Außergerichtliche Inkassotätigkeit bei unstreitiger Forderung – besonders schwierig
Der Anwalt wird mit dem Inkasso einer unstreitigen Forderung in Höhe von 5.000,00 EUR beauftragt. Die Sache ist besonders umfangreich.
Es greift die Höchstgrenze nach Anm. Abs. 2 S. 3 zu Nr. 2300 VV. Der Gebührensatz beträgt 1,3.
1. | 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV | 434,20 EUR | |
(Wert: 5.000,00 EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 454,20 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 86,30 EUR | |
Gesamt | 540,50 EUR |
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