Rz. 26

Wenn die vorgenannten Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind, ist die Höhe des Gebührensatzes absolut begrenzt auf maximal 1,3 (Anm. Abs. 2 S. 3 zu Nr. 2300 VV).

 

Beispiel 11: Außergerichtliche Inkassotätigkeit bei unstreitiger Forderung – besonders schwierig

Der Anwalt wird mit dem Inkasso einer unstreitigen Forderung in Höhe von 5.000,00 EUR beauftragt. Die Sache ist besonders umfangreich.

Es greift die Höchstgrenze nach Anm. Abs. 2 S. 3 zu Nr. 2300 VV. Der Gebührensatz beträgt 1,3.

 
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   434,20 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 454,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   86,30 EUR
Gesamt   540,50 EUR

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